- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
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- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
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- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
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- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
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- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
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- Schaden
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- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
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- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
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- Streitverkündung
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- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
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- Urkundenprozess
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- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Zwangsversteigerung
Ziel der Zwangsversteigerung ist es, dass das Grundstück veräußert und der Gläubiger aus dem Erlös befriedigt wird. Zu diesem Zweck gliedert sich das Zwangs-
versteigerungsverfahren in diverse Abschnitte, von denen die wichtigsten die auf Antrag des Gläubigers erfolgende Anordnung der Zwangsversteigerung , die Bestimmung des Versteigerungstermins, der Versteigerungstermin selbst, der Zuschlag und die Verteilung des Erlöses sind. Die Anordnung wird in Abt. 2 des Grundbuches eingetragen. Es kann auch auf Antrag des Gläubigers gesondert oder zugleich die Zwangsverwaltung auf dessen Antrag angeordnet und eingetragen werden.
Inkassounternehmen dürfen allerdings keine Zwangsversteigerung für ihre Gläubiger beantragen.
Grundbuchamt
Zwangsverwaltung
Zwangsvollstreckung
Ziel der Zwangsversteigerung ist es, dass das Grundstück veräußert und der Gläubiger aus dem Erlös befriedigt wird. Zu diesem Zweck gliedert sich das Zwangs-
versteigerungsverfahren in diverse Abschnitte, von denen die wichtigsten die auf Antrag des Gläubigers erfolgende Anordnung der Zwangsversteigerung , die Bestimmung des Versteigerungstermins, der Versteigerungstermin selbst, der Zuschlag und die Verteilung des Erlöses sind. Die Anordnung wird in Abt. 2 des Grundbuches eingetragen. Es kann auch auf Antrag des Gläubigers gesondert oder zugleich die Zwangsverwaltung auf dessen Antrag angeordnet und eingetragen werden.
Inkassounternehmen dürfen allerdings keine Zwangsversteigerung für ihre Gläubiger beantragen.
Grundbuchamt
Zwangsverwaltung
Zwangsvollstreckung









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