- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
- Konkurs
- Kontenpfändung
- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
- Vergleich
- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Zustellung
Hierbei handelt es sich um den Zugang einer Willenserklärung bzw. einer Urkunde, die Rechtswirkungen auslöst, beispielsweise Fristen. In der Regel wird die Zustellung durch Empfang eines Schriftstückes bewirkt und sie wird die wirksam, sobald sie in den Bereich des Erklärungsempfängers gelangt, so insbesondere in die dafür vorgesehene Einrichtung (Briefkasten). Förmliche Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher und die Einrichtungen des Zustelldienstes der Post, die auch berechtigt sind, Zustellungsurkunden als Bestätigung zu erstellen.
Die seit einiger Zeit im Gesetz erfolgte Erleichterung der Zustellungsbewirkung durch Bestätigung des Postzustellers, das in den vorhandenen und entsprechend zugeordneten Briefkasten eingeworfen sei, führt zur Erschwernis des Nachweises, dass eine Zustellung nicht erfolgt sei. Die sicherste Form ist immer noch die Bewirkung durch den Gerichtsvollzieher, wenn auch teurer. Nahezu ähnlich sicher ist auch die durch Übergabe eines unbeteiligten Zeugen oder Einwurf in den Briefkasten und Abgabe einer schriftlichen Bestätigung für den Vollzug mit Angabe der Zeit (wichtig gerade auch bei Einhaltung von Fristen wie etwa Kündigungen). Behörden und Gerichte müssen Nachtbriefkästen bereithalten. Ist das nicht der Fall, so besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (also vor Fristablauf); gleiches gilt auch für die zulässige Telefaxübermittlung, wenn das Empfangsgerät nicht vorhanden oder nicht in Takt war.
Willenserklärung
Hierbei handelt es sich um den Zugang einer Willenserklärung bzw. einer Urkunde, die Rechtswirkungen auslöst, beispielsweise Fristen. In der Regel wird die Zustellung durch Empfang eines Schriftstückes bewirkt und sie wird die wirksam, sobald sie in den Bereich des Erklärungsempfängers gelangt, so insbesondere in die dafür vorgesehene Einrichtung (Briefkasten). Förmliche Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher und die Einrichtungen des Zustelldienstes der Post, die auch berechtigt sind, Zustellungsurkunden als Bestätigung zu erstellen.
Die seit einiger Zeit im Gesetz erfolgte Erleichterung der Zustellungsbewirkung durch Bestätigung des Postzustellers, das in den vorhandenen und entsprechend zugeordneten Briefkasten eingeworfen sei, führt zur Erschwernis des Nachweises, dass eine Zustellung nicht erfolgt sei. Die sicherste Form ist immer noch die Bewirkung durch den Gerichtsvollzieher, wenn auch teurer. Nahezu ähnlich sicher ist auch die durch Übergabe eines unbeteiligten Zeugen oder Einwurf in den Briefkasten und Abgabe einer schriftlichen Bestätigung für den Vollzug mit Angabe der Zeit (wichtig gerade auch bei Einhaltung von Fristen wie etwa Kündigungen). Behörden und Gerichte müssen Nachtbriefkästen bereithalten. Ist das nicht der Fall, so besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (also vor Fristablauf); gleiches gilt auch für die zulässige Telefaxübermittlung, wenn das Empfangsgerät nicht vorhanden oder nicht in Takt war.
Willenserklärung









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