- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
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- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
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- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
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- Kontenpfändung
- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
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- Rechtsgeschäft
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- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
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- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
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- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
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- Streitverkündung
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- Unpfändbarkeit
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- Urkundenprozess
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- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Zinsen
Zinsen sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit.
Für den Gläubiger sind dabei nur die Verzugszinsen und die Prozesszinsen von Interesse. Bei einer Geldforderung ist für den Anspruch auf Verzugszinsen Voraussetzung, dass sich der Zahlungspflichtige in Verzug befindet. Verzug tritt automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Lediglich bei Ansprüchen auf wiederkehrende Geldleistungen, wie z. B. regelmäßig bei Mietverhältnissen, tritt Verzug ein, wenn der Zahlungspflichtige zu einer nach dem Kalender zu bestimmenden Zeit nicht leistet.
Der Zinssatz liegt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Der gesetzliche Zinssatz beträgt für Privatleute 5 % + Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und für Gewerbetreibende 8 % + Basiszinssatz. Der Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu festgelegt.
Die Regelung über die Höhe des Zinssatzes gilt bei Handelsgeschäften auch für Kaufleute. In beiden Fällen handelt es sich allerdings nur um Mindestzinssätze. Kann aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zinssatz verlangt werden, gilt dieser.
Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit, d. h. mit dem Tag, an dem dem Zahlungspflichtigen ein Vollstreckungsbescheid oder eine Klage zugestellt wird. Der Zinsanspruch verjährt in 3 Jahren.
Schadensersatz
Verzug
Zinsen sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit.
Für den Gläubiger sind dabei nur die Verzugszinsen und die Prozesszinsen von Interesse. Bei einer Geldforderung ist für den Anspruch auf Verzugszinsen Voraussetzung, dass sich der Zahlungspflichtige in Verzug befindet. Verzug tritt automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Lediglich bei Ansprüchen auf wiederkehrende Geldleistungen, wie z. B. regelmäßig bei Mietverhältnissen, tritt Verzug ein, wenn der Zahlungspflichtige zu einer nach dem Kalender zu bestimmenden Zeit nicht leistet.
Der Zinssatz liegt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Der gesetzliche Zinssatz beträgt für Privatleute 5 % + Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und für Gewerbetreibende 8 % + Basiszinssatz. Der Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu festgelegt.
Die Regelung über die Höhe des Zinssatzes gilt bei Handelsgeschäften auch für Kaufleute. In beiden Fällen handelt es sich allerdings nur um Mindestzinssätze. Kann aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zinssatz verlangt werden, gilt dieser.
Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit, d. h. mit dem Tag, an dem dem Zahlungspflichtigen ein Vollstreckungsbescheid oder eine Klage zugestellt wird. Der Zinsanspruch verjährt in 3 Jahren.
Schadensersatz
Verzug









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