- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
- Konkurs
- Kontenpfändung
- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
- Vergleich
- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Zahlungsform
Die Zahlungsform kann durch zeitliche Festlegung bestimmt werden (Regelung von Fälligkeiten, etwa durch Vorauszahlungen, Anzahlungen, sog. Barzahlungen oder auch Sofortzahlungen, Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, Teilzahlungen - auch Ratenzahlungen).
Die Zahlungen führen zur Erfüllung und damit zum Erlöschen einer Geldforderung. Dies kann auch durch sog. ersetzende Leistungen erfolgen wie z. B. Abtretungen an Erfüllungs statt, bei denen auf den Gläubiger eine Forderung übertragen wird, wobei er das Risiko der Einziehung übernimmt und damit die Erfüllung sofort eintritt. Erfolgt die Abtretung nur erfüllungshalber, so führt sie nur dann zur Erfüllung der Forderung, wenn aufgrund der Abtretung eine endgültige Zahlung erfolgt. Dokumentenzahlungen wie durch Wechsel, Scheck, Akkreditiv erfolgen in der Regel zahlungshalber, es sei denn, es werden andere Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Zahlungspflichtigem (aber auch Drittschuldner wie Bank) getroffen.
Abtretung
Aufrechnung
Erfüllung
Hinterlegung
Die Zahlungsform kann durch zeitliche Festlegung bestimmt werden (Regelung von Fälligkeiten, etwa durch Vorauszahlungen, Anzahlungen, sog. Barzahlungen oder auch Sofortzahlungen, Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, Teilzahlungen - auch Ratenzahlungen).
Die Zahlungen führen zur Erfüllung und damit zum Erlöschen einer Geldforderung. Dies kann auch durch sog. ersetzende Leistungen erfolgen wie z. B. Abtretungen an Erfüllungs statt, bei denen auf den Gläubiger eine Forderung übertragen wird, wobei er das Risiko der Einziehung übernimmt und damit die Erfüllung sofort eintritt. Erfolgt die Abtretung nur erfüllungshalber, so führt sie nur dann zur Erfüllung der Forderung, wenn aufgrund der Abtretung eine endgültige Zahlung erfolgt. Dokumentenzahlungen wie durch Wechsel, Scheck, Akkreditiv erfolgen in der Regel zahlungshalber, es sei denn, es werden andere Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Zahlungspflichtigem (aber auch Drittschuldner wie Bank) getroffen.
Abtretung
Aufrechnung
Erfüllung
Hinterlegung









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