- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
- Konkurs
- Kontenpfändung
- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
- Vergleich
- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Vollstreckungsgericht
Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für die Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten. Des Weiteren fallen Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen in seine Zuständigkeit. Damit ist es neben dem Gerichtsvollzieher das wichtigste Vollstreckungsorgan. Seine Aufgaben werden überwiegend von Rechtspflegern wahrgenommen. Lediglich der Erlass einer Durchsuchungsanordnung, der Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung und die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung sind dem Richter vorbehalten.
Örtlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren fällt, also der Zahlungspflichtige seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Wohnt er im Ausland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Drittschuldner seinen Wohn- oder Firmensitz hat oder sich eine zu pfändende Sache befindet.
Vollstreckungsklausel, vollstreckbare Ausfertigung: Die Vollstreckungsklausel ist notwendiger Bestandteil einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den sie auf Antrag gesetzt bzw. erteilt wird. Sie lautet: „ Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ Die Erteilung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Urkundebeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, in den Zuständigkeitsbereich des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.
Grundsätzlich bedarf jeder Vollstreckungstitel auch der Vollstreckungsklausel, um aus ihm die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Ausnahmen bestehen lediglich für den Vollstreckungsbescheid, den Arrestbefehl und die einstweilige Verfügung sowie für den auf das Urteil aufgesetzten Kostenfestsetzungsbeschluss. Eine Variante der oben beschriebenen Vollstreckungsklausel ist die für einen Rechtsnachfolger des im Titel benannten Gläubigers oder Zahlungspflichtigen zuerteilende vollstreckbare Ausfertigung.
Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Titel
Zwangsvollstreckung
Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für die Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten. Des Weiteren fallen Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen in seine Zuständigkeit. Damit ist es neben dem Gerichtsvollzieher das wichtigste Vollstreckungsorgan. Seine Aufgaben werden überwiegend von Rechtspflegern wahrgenommen. Lediglich der Erlass einer Durchsuchungsanordnung, der Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung und die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung sind dem Richter vorbehalten.
Örtlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren fällt, also der Zahlungspflichtige seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Wohnt er im Ausland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Drittschuldner seinen Wohn- oder Firmensitz hat oder sich eine zu pfändende Sache befindet.
Vollstreckungsklausel, vollstreckbare Ausfertigung: Die Vollstreckungsklausel ist notwendiger Bestandteil einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den sie auf Antrag gesetzt bzw. erteilt wird. Sie lautet: „ Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ Die Erteilung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Urkundebeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, in den Zuständigkeitsbereich des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.
Grundsätzlich bedarf jeder Vollstreckungstitel auch der Vollstreckungsklausel, um aus ihm die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Ausnahmen bestehen lediglich für den Vollstreckungsbescheid, den Arrestbefehl und die einstweilige Verfügung sowie für den auf das Urteil aufgesetzten Kostenfestsetzungsbeschluss. Eine Variante der oben beschriebenen Vollstreckungsklausel ist die für einen Rechtsnachfolger des im Titel benannten Gläubigers oder Zahlungspflichtigen zuerteilende vollstreckbare Ausfertigung.
Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Titel
Zwangsvollstreckung









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