Abgetretene Forderung
Abmahnung
Abschlagszahlung
Abschreibung
Absonderungsrecht
Abtretung
Abwehrkosten
Anfechtung
Angebot
Annahme
Anspruch
Anwaltszwang
Arbeitseinkommen
Arrest
Aufrechnung
Aufsicht
Auftrag
Auskunft
Aussonderungsrecht
Automatisiertes Mahnverfahren
Basiszinssatz
Besitz
Beweislast
Bonitätsprüfung
Bundesgerichtshof
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
Bürgschaft
Darlehen
Datenschutz
Debitor
Delkredere
Drittschuldner
Eidesstattliche Versicherung
Eigentum
Eigentumsvorbehalt
Einspruch
Einzelwertberichtigung (EWB)
Erfolglosigkeit
Erfolgshonorar
Erfolgsprovision
Erfüllung
Fakturierung
Fälligkeit
Fiduziarische Abtretung
Forderungsaufstellung
Formelles Recht
Frist
Genehmigung
Gerichtskostengesetz
Gerichtsvollzieher
Gesamtschuldner
Geschäftsbedingungen
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaftsrecht
Gesetzwidrigkeit
Gläubiger
Globalzession
Grundbuchamt (GBA)
Grundschuld
Haftbefehl
Haftung
Haftungsausschluss
Hinterlegung
Hypothek
Insolvenzplan
Insolvenztabelle
Insolvenzverfahren
Insolvenzverschleppung
Insolvenzverwalter
Instanz
Juristische Person
Klageverfahren
Klausel
Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
Konkurs
Kontenpfändung
Kontoführungskosten
Kostenerstattung
Kreditor
Leasing
Lohnpfändung
Mahnbescheid
Mahngericht
Mahnung
Mahnverfahren
Materielles Recht
Mitbürgschaft
Nachlass
Natürliche Person
Nichtigkeit
Oeffentliches Recht
Parteifähigkeit
Partnerschaft
Pfandgläubiger
Pfandhaftung
Pfandrecht
Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
Prozessfähigkeit
Prozessrecht
Ratenzahlungsvereinbarung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Rechtsbehelf
Rechtsfähigkeit
Rechtsgeschäft
Rechtshängigkeit
Rechtskraft
Rechtsmittel
Rechtsnachfolgeklausel
Restforderung
Risikobegrenzungsgesetz
Rückstellungen
Schaden
Schadensersatz
Schadensminderungspflicht
SCHUFA
Schuldanerkenntnis
Schuldenbereinigung
Schuldnerverzeichnis
Schuldnerverzug
Schuldrecht
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
Schuldübernahme
Scoring
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Sicherungshypothek
Sicherungsübereignung
Sittenwidrigkeit
Strafrecht
Streitverfahren
Streitverkündung
Stundung
Taschenpfändung
Titel
Ueberschuldung
Ueberwachungsverfahren
Unpfändbarkeit
Unterwerfungsklausel
Unwirksamkeit
Urkundenprozess
Verbraucherkredit
Vergleich
Verjährung
Versäumnisurteil
Verschwiegenheitsverpflichtung
Verwirkung
Verzug
Vollmacht
Vollstreckbare Ausfertigung
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsorgane
Vollstreckungsschutz
Vollstreckungstitel
Vollziehung
Wertberichtigung
Widerruf
Widerspruch
Willenserklärung
Zahlung
Zahlungsform
Zedent
Zessionar
Zinsen
Zivilrecht
Zustellung
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Vollstreckungsgericht

Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für die Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten. Des Weiteren fallen Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen in seine Zuständigkeit. Damit ist es neben dem Gerichtsvollzieher das wichtigste Vollstreckungsorgan. Seine Aufgaben werden überwiegend von Rechtspflegern wahrgenommen. Lediglich der Erlass einer Durchsuchungsanordnung, der Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung und die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung sind dem Richter vorbehalten.

Örtlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren fällt, also der Zahlungspflichtige seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Wohnt er im Ausland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Drittschuldner seinen Wohn- oder Firmensitz hat oder sich eine zu pfändende Sache befindet.

Vollstreckungsklausel, vollstreckbare Ausfertigung: Die Vollstreckungsklausel ist notwendiger Bestandteil einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den sie auf Antrag gesetzt bzw. erteilt wird. Sie lautet: „ Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ Die Erteilung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Urkundebeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, in den Zuständigkeitsbereich des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.

Grundsätzlich bedarf jeder Vollstreckungstitel auch der Vollstreckungsklausel, um aus ihm die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Ausnahmen bestehen lediglich für den Vollstreckungsbescheid, den Arrestbefehl und die einstweilige Verfügung sowie für den auf das Urteil aufgesetzten Kostenfestsetzungsbeschluss. Eine Variante der oben beschriebenen Vollstreckungsklausel ist die für einen Rechtsnachfolger des im Titel benannten Gläubigers oder Zahlungspflichtigen zuerteilende vollstreckbare Ausfertigung.

Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Titel
Zwangsvollstreckung