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- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Vollmacht
Sie ist die Berechtigung des Bevollmächtigten, für den Vollmachtgeber rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben, die für diesen wirksam sind und ihn bindet. Behauptet jemand, eine Vollmacht zu haben, obwohl sie nicht besteht, so haftet er selbst für die abgegebenen Erklärungen.
Wichtig ist, dass bei rechtsgestaltenden einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigung) der Erklärungsempfänger unverzüglich die Wirksamkeit der in Vertretung abgegebenen Erklärung mangels Nachweises der Vollmacht (schriftlich, beurkundet) zurückweisen kann, was bei fristabhängigen Erklärungen dazu führen kann, dass sie, wenn die Vorlage nicht innerhalb der Frist erfolgt, unwirksam sind und ein Vertragsverhältnis somit weiterläuft. Dies ist eine Bestimmung, die gerade auch beim Forderungseinzug und bei Ausübung des Kündigungsrechtes, etwa bei Verbraucherkrediten, bedeutsam ist.
Ein wichtiger Unterfall des Vollmachtsrechts ist die Prozessvollmacht, sie ist schriftlich zu erklären.
Auftrag
Genehmigung
Sie ist die Berechtigung des Bevollmächtigten, für den Vollmachtgeber rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben, die für diesen wirksam sind und ihn bindet. Behauptet jemand, eine Vollmacht zu haben, obwohl sie nicht besteht, so haftet er selbst für die abgegebenen Erklärungen.
Wichtig ist, dass bei rechtsgestaltenden einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigung) der Erklärungsempfänger unverzüglich die Wirksamkeit der in Vertretung abgegebenen Erklärung mangels Nachweises der Vollmacht (schriftlich, beurkundet) zurückweisen kann, was bei fristabhängigen Erklärungen dazu führen kann, dass sie, wenn die Vorlage nicht innerhalb der Frist erfolgt, unwirksam sind und ein Vertragsverhältnis somit weiterläuft. Dies ist eine Bestimmung, die gerade auch beim Forderungseinzug und bei Ausübung des Kündigungsrechtes, etwa bei Verbraucherkrediten, bedeutsam ist.
Ein wichtiger Unterfall des Vollmachtsrechts ist die Prozessvollmacht, sie ist schriftlich zu erklären.
Auftrag
Genehmigung









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