- Abgetretene Forderung
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- Abwehrkosten
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- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
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- Besitz
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- Prozessrecht
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- Schuldrecht
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- Ueberwachungsverfahren
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- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
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- Vollstreckungsbescheid
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- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
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- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Verwirkung
Die Verwirkung ist ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregeltes Rechtsinstitut, das die Anspruchsvernichtung zur Folge hat. Der Eintritt der Verwirkung ist eine Auswirkung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rechtsverkehr und tritt nach einem gewissen übermäßigen Zeitablauf nach Fälligkeit eines Anspruches ein, wenn aus dem Verhalten des Gläubigers bei dem Zahlungspflichtigen der Eindruck erweckt wird, der Anspruch solle nicht mehr geltend gemacht werden und in der Regel hinzutritt, dass sich der Zahlungspflichtige mit seinen Dispositionen darauf eingestellt hat. Bei kurzen Verjährungsfristen kommt Verwirkung in der Regel nicht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung soll trotz noch nicht eingetretener Verjährung auch die Verwirkung bei titulierten Forderungen möglich sein. In der Regel aber reicht danach allein ein gewisser Zeitablauf nicht aus. Die Rechtsprechung ist allerdings noch recht diffus und bedarf bei Erhebung des Einwandes sorgfältiger Prüfung.
Verjährung
Die Verwirkung ist ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregeltes Rechtsinstitut, das die Anspruchsvernichtung zur Folge hat. Der Eintritt der Verwirkung ist eine Auswirkung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rechtsverkehr und tritt nach einem gewissen übermäßigen Zeitablauf nach Fälligkeit eines Anspruches ein, wenn aus dem Verhalten des Gläubigers bei dem Zahlungspflichtigen der Eindruck erweckt wird, der Anspruch solle nicht mehr geltend gemacht werden und in der Regel hinzutritt, dass sich der Zahlungspflichtige mit seinen Dispositionen darauf eingestellt hat. Bei kurzen Verjährungsfristen kommt Verwirkung in der Regel nicht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung soll trotz noch nicht eingetretener Verjährung auch die Verwirkung bei titulierten Forderungen möglich sein. In der Regel aber reicht danach allein ein gewisser Zeitablauf nicht aus. Die Rechtsprechung ist allerdings noch recht diffus und bedarf bei Erhebung des Einwandes sorgfältiger Prüfung.
Verjährung









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