- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
- Konkurs
- Kontenpfändung
- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
- Vergleich
- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Verschwiegenheitsverpflichtung wird gesetzlich bei einer Reihe von sog. Vertrauensberufen strafbewehrt gesetzlich geregelt (u. a. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Geistliche, Ärzte und Beamte). Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist strafbar, es sei denn, derjenige, der Informationen anvertraut hat, befreit den Geheimnisträger von der Verschwiegenheitsverpflichtung.
Verschwiegenheitspflichten können auch vertraglich vereinbart und dementsprechend wieder aufgehoben werden, auch wenn ein gesetzliches Gebot nicht besteht (z. B. sog. „Bankgeheimnis“). Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt sowohl für den Geheimnisträger selbst als auch für seine Mitarbeiter, die sich im Falle des Geheimnisbruches ebenfalls strafbar machen.
Obwohl den registrierten Inkassounternehmen die außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung zugewiesen ist, fehlt es an einer gesetzlichen Regelung der Verschwiegenheitsverpflichtung. Das ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass im Mandanten (Gläubiger)-Auftrag vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtungen strengstens zu beachten sind.
Datenschutz
Die Verschwiegenheitsverpflichtung wird gesetzlich bei einer Reihe von sog. Vertrauensberufen strafbewehrt gesetzlich geregelt (u. a. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Geistliche, Ärzte und Beamte). Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist strafbar, es sei denn, derjenige, der Informationen anvertraut hat, befreit den Geheimnisträger von der Verschwiegenheitsverpflichtung.
Verschwiegenheitspflichten können auch vertraglich vereinbart und dementsprechend wieder aufgehoben werden, auch wenn ein gesetzliches Gebot nicht besteht (z. B. sog. „Bankgeheimnis“). Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt sowohl für den Geheimnisträger selbst als auch für seine Mitarbeiter, die sich im Falle des Geheimnisbruches ebenfalls strafbar machen.
Obwohl den registrierten Inkassounternehmen die außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung zugewiesen ist, fehlt es an einer gesetzlichen Regelung der Verschwiegenheitsverpflichtung. Das ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass im Mandanten (Gläubiger)-Auftrag vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtungen strengstens zu beachten sind.
Datenschutz









© 2012 Bad Homburger Inkasso