- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
- Konkurs
- Kontenpfändung
- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
- Vergleich
- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Verjährung
Forderungen können durch Zeitablauf verjähren; die Verjährung wird geltend gemacht durch Einrede, also durch die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung. Sie ist somit ein Leistungsverweigerungsrecht des Zahlungspflichtigen. Wird trotz Bestehen der Einrede bzw. des Leistungsverweigerungsrechtes geleistet, so kann die Leistung nicht zurückgefordert werden.
Die frühere Regelverjährungsfrist von 30 Jahren ist durch das Schuldrechtsreform-
gesetz auf 3 Jahre verkürzt worden, und es gibt nur einige wenige Fristen, die länger laufen, so beispielsweise die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, Eigentum und aus titulierten Forderungen. Sinn solcher Regelungen soll es sein, nach Ablauf gewisser Zeiten auch wegen schwieriger werdender Beweisführung auf einfache Weise „Rechtsfrieden“ zu schaffen.
Eine laufende Verjährungsfrist kann beispielsweise durch gerichtliche Geltendmachung gehemmt werden; die bis zum Eintritt der Hemmung abgelaufene Verjährungsfrist bleibt rechnerisch bestehen. Wird das Verfahren, das durch die Geltendmachung eingeleitet ist, nicht mehr betrieben oder rechtskräftig, so läuft nach speziellen Regelungen die restliche Frist bis zum Eintritt der Verjährung weiter. Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der betroffene Anspruch entstanden ist, sie endet mit dem 31.12. des Jahres, in dem die gesetzlich festgelegte Frist abläuft. Werden gerichtliche oder auch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt so tritt ebenfalls die Verjährungshemmung ein.
Die Verjährungsbestimmungen müssen sorgfältig geprüft und notiert werden, da ihre Versäumung zu der vernichtenden Einrede führen kann und dies wiederum unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen.
Darlehen
Titel
Verschwiegenheitsverpflichtung
Zwangsvollstreckung
Forderungen können durch Zeitablauf verjähren; die Verjährung wird geltend gemacht durch Einrede, also durch die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung. Sie ist somit ein Leistungsverweigerungsrecht des Zahlungspflichtigen. Wird trotz Bestehen der Einrede bzw. des Leistungsverweigerungsrechtes geleistet, so kann die Leistung nicht zurückgefordert werden.
Die frühere Regelverjährungsfrist von 30 Jahren ist durch das Schuldrechtsreform-
gesetz auf 3 Jahre verkürzt worden, und es gibt nur einige wenige Fristen, die länger laufen, so beispielsweise die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, Eigentum und aus titulierten Forderungen. Sinn solcher Regelungen soll es sein, nach Ablauf gewisser Zeiten auch wegen schwieriger werdender Beweisführung auf einfache Weise „Rechtsfrieden“ zu schaffen.
Eine laufende Verjährungsfrist kann beispielsweise durch gerichtliche Geltendmachung gehemmt werden; die bis zum Eintritt der Hemmung abgelaufene Verjährungsfrist bleibt rechnerisch bestehen. Wird das Verfahren, das durch die Geltendmachung eingeleitet ist, nicht mehr betrieben oder rechtskräftig, so läuft nach speziellen Regelungen die restliche Frist bis zum Eintritt der Verjährung weiter. Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der betroffene Anspruch entstanden ist, sie endet mit dem 31.12. des Jahres, in dem die gesetzlich festgelegte Frist abläuft. Werden gerichtliche oder auch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt so tritt ebenfalls die Verjährungshemmung ein.
Die Verjährungsbestimmungen müssen sorgfältig geprüft und notiert werden, da ihre Versäumung zu der vernichtenden Einrede führen kann und dies wiederum unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen.
Darlehen
Titel
Verschwiegenheitsverpflichtung
Zwangsvollstreckung









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