Abgetretene Forderung
Abmahnung
Abschlagszahlung
Abschreibung
Absonderungsrecht
Abtretung
Abwehrkosten
Anfechtung
Angebot
Annahme
Anspruch
Anwaltszwang
Arbeitseinkommen
Arrest
Aufrechnung
Aufsicht
Auftrag
Auskunft
Aussonderungsrecht
Automatisiertes Mahnverfahren
Basiszinssatz
Besitz
Beweislast
Bonitätsprüfung
Bundesgerichtshof
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
Bürgschaft
Darlehen
Datenschutz
Debitor
Delkredere
Drittschuldner
Eidesstattliche Versicherung
Eigentum
Eigentumsvorbehalt
Einspruch
Einzelwertberichtigung (EWB)
Erfolglosigkeit
Erfolgshonorar
Erfolgsprovision
Erfüllung
Fakturierung
Fälligkeit
Fiduziarische Abtretung
Forderungsaufstellung
Formelles Recht
Frist
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Gerichtskostengesetz
Gerichtsvollzieher
Gesamtschuldner
Geschäftsbedingungen
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaftsrecht
Gesetzwidrigkeit
Gläubiger
Globalzession
Grundbuchamt (GBA)
Grundschuld
Haftbefehl
Haftung
Haftungsausschluss
Hinterlegung
Hypothek
Insolvenzplan
Insolvenztabelle
Insolvenzverfahren
Insolvenzverschleppung
Insolvenzverwalter
Instanz
Juristische Person
Klageverfahren
Klausel
Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
Konkurs
Kontenpfändung
Kontoführungskosten
Kostenerstattung
Kreditor
Leasing
Lohnpfändung
Mahnbescheid
Mahngericht
Mahnung
Mahnverfahren
Materielles Recht
Mitbürgschaft
Nachlass
Natürliche Person
Nichtigkeit
Oeffentliches Recht
Parteifähigkeit
Partnerschaft
Pfandgläubiger
Pfandhaftung
Pfandrecht
Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
Prozessfähigkeit
Prozessrecht
Ratenzahlungsvereinbarung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Rechtsbehelf
Rechtsfähigkeit
Rechtsgeschäft
Rechtshängigkeit
Rechtskraft
Rechtsmittel
Rechtsnachfolgeklausel
Restforderung
Risikobegrenzungsgesetz
Rückstellungen
Schaden
Schadensersatz
Schadensminderungspflicht
SCHUFA
Schuldanerkenntnis
Schuldenbereinigung
Schuldnerverzeichnis
Schuldnerverzug
Schuldrecht
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
Schuldübernahme
Scoring
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Sicherungshypothek
Sicherungsübereignung
Sittenwidrigkeit
Strafrecht
Streitverfahren
Streitverkündung
Stundung
Taschenpfändung
Titel
Ueberschuldung
Ueberwachungsverfahren
Unpfändbarkeit
Unterwerfungsklausel
Unwirksamkeit
Urkundenprozess
Verbraucherkredit
Vergleich
Verjährung
Versäumnisurteil
Verschwiegenheitsverpflichtung
Verwirkung
Verzug
Vollmacht
Vollstreckbare Ausfertigung
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsorgane
Vollstreckungsschutz
Vollstreckungstitel
Vollziehung
Wertberichtigung
Widerruf
Widerspruch
Willenserklärung
Zahlung
Zahlungsform
Zedent
Zessionar
Zinsen
Zivilrecht
Zustellung
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Verjährung

Forderungen können durch Zeitablauf verjähren; die Verjährung wird geltend gemacht durch Einrede, also durch die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung. Sie ist somit ein Leistungsverweigerungsrecht des Zahlungspflichtigen. Wird trotz Bestehen der Einrede bzw. des Leistungsverweigerungsrechtes geleistet, so kann die Leistung nicht zurückgefordert werden.

Die frühere Regelverjährungsfrist von 30 Jahren ist durch das Schuldrechtsreform-
gesetz auf 3 Jahre verkürzt worden, und es gibt nur einige wenige Fristen, die länger laufen, so beispielsweise die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, Eigentum und aus titulierten Forderungen. Sinn solcher Regelungen soll es sein, nach Ablauf gewisser Zeiten auch wegen schwieriger werdender Beweisführung auf einfache Weise „Rechtsfrieden“ zu schaffen.

Eine laufende Verjährungsfrist kann beispielsweise durch gerichtliche Geltendmachung gehemmt werden; die bis zum Eintritt der Hemmung abgelaufene Verjährungsfrist bleibt rechnerisch bestehen. Wird das Verfahren, das durch die Geltendmachung eingeleitet ist, nicht mehr betrieben oder rechtskräftig, so läuft nach speziellen Regelungen die restliche Frist bis zum Eintritt der Verjährung weiter. Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der betroffene Anspruch entstanden ist, sie endet mit dem 31.12. des Jahres, in dem die gesetzlich festgelegte Frist abläuft. Werden gerichtliche oder auch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt so tritt ebenfalls die Verjährungshemmung ein.

Die Verjährungsbestimmungen müssen sorgfältig geprüft und notiert werden, da ihre Versäumung zu der vernichtenden Einrede führen kann und dies wiederum unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen.

Darlehen
Titel
Verschwiegenheitsverpflichtung
Zwangsvollstreckung