Abgetretene Forderung
Abmahnung
Abschlagszahlung
Abschreibung
Absonderungsrecht
Abtretung
Abwehrkosten
Anfechtung
Angebot
Annahme
Anspruch
Anwaltszwang
Arbeitseinkommen
Arrest
Aufrechnung
Aufsicht
Auftrag
Auskunft
Aussonderungsrecht
Automatisiertes Mahnverfahren
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Besitz
Beweislast
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Bundesgerichtshof
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Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
Bürgschaft
Darlehen
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Insolvenzverwalter
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Juristische Person
Klageverfahren
Klausel
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Mahngericht
Mahnung
Mahnverfahren
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Partnerschaft
Pfandgläubiger
Pfandhaftung
Pfandrecht
Pfändung
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Prozessfähigkeit
Prozessrecht
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Rechtsbehelf
Rechtsfähigkeit
Rechtsgeschäft
Rechtshängigkeit
Rechtskraft
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Schadensersatz
Schadensminderungspflicht
SCHUFA
Schuldanerkenntnis
Schuldenbereinigung
Schuldnerverzeichnis
Schuldnerverzug
Schuldrecht
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
Schuldübernahme
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Sicherungshypothek
Sicherungsübereignung
Sittenwidrigkeit
Strafrecht
Streitverfahren
Streitverkündung
Stundung
Taschenpfändung
Titel
Ueberschuldung
Ueberwachungsverfahren
Unpfändbarkeit
Unterwerfungsklausel
Unwirksamkeit
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Verbraucherkredit
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Versäumnisurteil
Verschwiegenheitsverpflichtung
Verwirkung
Verzug
Vollmacht
Vollstreckbare Ausfertigung
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsorgane
Vollstreckungsschutz
Vollstreckungstitel
Vollziehung
Wertberichtigung
Widerruf
Widerspruch
Willenserklärung
Zahlung
Zahlungsform
Zedent
Zessionar
Zinsen
Zivilrecht
Zustellung
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Unpfändbarkeit

Bei der Unpfändbarkeit ist zwischen der Unpfändbarkeit eines Zahlungspflichtigen, der Unpfändbarkeit eines Gegenstandes und der Unpfändbarkeit einer Forderung zu unterscheiden:

Unpfändbarkeit eines Zahlungspflichtigen: Ein Zahlungspflichtiger ist unpfändbar, wenn ein Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter feststellt, dass ihm nur Gegenstände gehören, die nicht gepfändet werden dürfen oder deren Versteigerungserlös bei einer Pfändung die entstandenen Kosten nicht decken würden.

Die Unpfändbarkeit, bestätigt durch den Gerichtsvollzieher im Pfändungsprotokoll durch Unpfändbarkeitsbescheinigung, ist Voraussetzung, um den Zahlungspflichtigen zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung laden zu können.

Unpfändbarkeit eines Gegenstandes: Nach § 811 ZPO sind bestimmte Gegenstände vom Zugriff des Gerichtsvollziehers geschützt. Es handelt sich insbesondere um:
  • Nahrungsmittel für die nächsten Wochen,
  • Heizbedarf für die nächsten Wochen,
  • Gegenstände, die zur Ausübung des Berufes zwingend notwendig sind,
  • Gegenstände des persönlichen Bedarfs, wie zum Beispiel Kleidung oder Rundfunk und Fernsehgeräte (Ausnahme: Austauschpfändung).
Unpfändbarkeit einer Forderung: Nach den §§ 850 FF ZPO unterliegen Arbeitseinkommen und andere laufende Bezüge einem besonderen Pfändungsschutz. Grundsätzlich unpfändbar sind Arbeitseinkommen, die nicht mehr als 930 Euro monatlich betragen. Diese Beträge erhöhen sich je nach Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, denen der Zahlungspflichtige tatsächlich Unterhalt gewährt.

Arbeitseinkommen
Eidesstattliche Versicherung
Gerichtsvollzieher
Kontenpfändung
Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss