- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
- Konkurs
- Kontenpfändung
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- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
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- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Unpfändbarkeit
Bei der Unpfändbarkeit ist zwischen der Unpfändbarkeit eines Zahlungspflichtigen, der Unpfändbarkeit eines Gegenstandes und der Unpfändbarkeit einer Forderung zu unterscheiden:
Unpfändbarkeit eines Zahlungspflichtigen: Ein Zahlungspflichtiger ist unpfändbar, wenn ein Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter feststellt, dass ihm nur Gegenstände gehören, die nicht gepfändet werden dürfen oder deren Versteigerungserlös bei einer Pfändung die entstandenen Kosten nicht decken würden.
Die Unpfändbarkeit, bestätigt durch den Gerichtsvollzieher im Pfändungsprotokoll durch Unpfändbarkeitsbescheinigung, ist Voraussetzung, um den Zahlungspflichtigen zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung laden zu können.
Unpfändbarkeit eines Gegenstandes: Nach § 811 ZPO sind bestimmte Gegenstände vom Zugriff des Gerichtsvollziehers geschützt. Es handelt sich insbesondere um:
Arbeitseinkommen
Eidesstattliche Versicherung
Gerichtsvollzieher
Kontenpfändung
Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Bei der Unpfändbarkeit ist zwischen der Unpfändbarkeit eines Zahlungspflichtigen, der Unpfändbarkeit eines Gegenstandes und der Unpfändbarkeit einer Forderung zu unterscheiden:
Unpfändbarkeit eines Zahlungspflichtigen: Ein Zahlungspflichtiger ist unpfändbar, wenn ein Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter feststellt, dass ihm nur Gegenstände gehören, die nicht gepfändet werden dürfen oder deren Versteigerungserlös bei einer Pfändung die entstandenen Kosten nicht decken würden.
Die Unpfändbarkeit, bestätigt durch den Gerichtsvollzieher im Pfändungsprotokoll durch Unpfändbarkeitsbescheinigung, ist Voraussetzung, um den Zahlungspflichtigen zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung laden zu können.
Unpfändbarkeit eines Gegenstandes: Nach § 811 ZPO sind bestimmte Gegenstände vom Zugriff des Gerichtsvollziehers geschützt. Es handelt sich insbesondere um:
- Nahrungsmittel für die nächsten Wochen,
- Heizbedarf für die nächsten Wochen,
- Gegenstände, die zur Ausübung des Berufes zwingend notwendig sind,
- Gegenstände des persönlichen Bedarfs, wie zum Beispiel Kleidung oder Rundfunk und Fernsehgeräte (Ausnahme: Austauschpfändung).
Arbeitseinkommen
Eidesstattliche Versicherung
Gerichtsvollzieher
Kontenpfändung
Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss









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