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- Zwangsversteigerung
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- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Streitverkündung
Die Streitverkündung kann der Kläger dann einem Dritten erklären, wenn für den Fall, dass er gegenüber dem Beklagten unterliegt, er den Dritten auf Leistung in Anspruch nehmen will.
Der Streitverkündete kann auf Kläger- und Beklagtenseite dem Rechtsstreit beitreten und selbst Anträge stellen, sowie Rechtsmittel einlegen. Die tatsächlichen Feststellungen im Urteil gelten auch im Nachfolgeprozess gegen den Streitverkündeten als bewiesen.
Eine notwendige - also zwingend vorzunehmende - Streitverkündung liegt dann vor, wenn beispielsweise der Gläubiger Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend macht, den Arbeitgeber daraus vor dem Arbeitsgericht verklagt, weil dieser nicht leistet, und dem Arbeitnehmer und Schuldner durch diese Notwendigkeit die Verteidigung auch im Arbeitsgerichts-
verfahren ermöglicht wird. Wird der Arbeitgeber verurteilt, so ist die dann folgende Leistung auf die Schuld des Arbeitnehmers auch zu dessen Ungunsten festgestellt.
Streitverfahren
Die Streitverkündung kann der Kläger dann einem Dritten erklären, wenn für den Fall, dass er gegenüber dem Beklagten unterliegt, er den Dritten auf Leistung in Anspruch nehmen will.
Der Streitverkündete kann auf Kläger- und Beklagtenseite dem Rechtsstreit beitreten und selbst Anträge stellen, sowie Rechtsmittel einlegen. Die tatsächlichen Feststellungen im Urteil gelten auch im Nachfolgeprozess gegen den Streitverkündeten als bewiesen.
Eine notwendige - also zwingend vorzunehmende - Streitverkündung liegt dann vor, wenn beispielsweise der Gläubiger Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend macht, den Arbeitgeber daraus vor dem Arbeitsgericht verklagt, weil dieser nicht leistet, und dem Arbeitnehmer und Schuldner durch diese Notwendigkeit die Verteidigung auch im Arbeitsgerichts-
verfahren ermöglicht wird. Wird der Arbeitgeber verurteilt, so ist die dann folgende Leistung auf die Schuld des Arbeitnehmers auch zu dessen Ungunsten festgestellt.
Streitverfahren









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