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- Abschlagszahlung
- Abschreibung
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- Abtretung
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- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
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- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
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- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
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- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
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- Schuldenbereinigung
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- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
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- Streitverkündung
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- Ueberwachungsverfahren
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- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Strafrecht
Im Zusammenhang mit offenen Forderungen ist v. a. der Betrug in Form des sog. Eingehungsbetruges relevant. Ein solcher wird regelmäßig bei Abschluss eines für den Gläubiger ungünstigen Vertrages angenommen, wenn der Vertrag zu einem Vermögensschaden beim Gläubiger führt und der Zahlungspflichtige ihn über seine Zahlungswilligkeit sowie -Fähigkeit getäuscht hat.
Im Einzelnen muss der Zahlungspflichtige in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, den Gläubiger täuschen, um diesen so zu der Annahme zu veranlassen, einen zahlungsfähigen und zahlungswilligen Vertragspartner vor sich zu haben. Aufgrund dieser irrigen Annahme muss der Gläubiger eine Leistung aus seinem Vermögen erbracht haben, für die er keine Gegenleistung erhalten hat.
Das Problem beim Eingehungsbetrug liegt darin, dem Zahlungspflichtigen den notwendigen Vorsatz nachzuweisen, der sein Handeln begleiten muss. Ein Anzeichen für den Eingehungsbetrug kann sein, wenn der Zahlungspflichtige trotz kurz vorher erfolgter Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung Verträge mit Gläubigern abschließt, die er nicht erfüllen kann.
Im Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung. Sie bedeutet, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Schuld zweifelsfrei festgestellt werden müssen: "Im Zweifel für den Angeklagten".
Weitere Straftaten in Zusammenhang mit dem Schuldrecht und der Inkassotätigkeit bei notleidenden Forderungen können falsche Eidesstattliche Versicherungen sein.
Insolvenzverfahren
Insolvenzverschleppung
Im Zusammenhang mit offenen Forderungen ist v. a. der Betrug in Form des sog. Eingehungsbetruges relevant. Ein solcher wird regelmäßig bei Abschluss eines für den Gläubiger ungünstigen Vertrages angenommen, wenn der Vertrag zu einem Vermögensschaden beim Gläubiger führt und der Zahlungspflichtige ihn über seine Zahlungswilligkeit sowie -Fähigkeit getäuscht hat.
Im Einzelnen muss der Zahlungspflichtige in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, den Gläubiger täuschen, um diesen so zu der Annahme zu veranlassen, einen zahlungsfähigen und zahlungswilligen Vertragspartner vor sich zu haben. Aufgrund dieser irrigen Annahme muss der Gläubiger eine Leistung aus seinem Vermögen erbracht haben, für die er keine Gegenleistung erhalten hat.
Das Problem beim Eingehungsbetrug liegt darin, dem Zahlungspflichtigen den notwendigen Vorsatz nachzuweisen, der sein Handeln begleiten muss. Ein Anzeichen für den Eingehungsbetrug kann sein, wenn der Zahlungspflichtige trotz kurz vorher erfolgter Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung Verträge mit Gläubigern abschließt, die er nicht erfüllen kann.
Im Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung. Sie bedeutet, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Schuld zweifelsfrei festgestellt werden müssen: "Im Zweifel für den Angeklagten".
Weitere Straftaten in Zusammenhang mit dem Schuldrecht und der Inkassotätigkeit bei notleidenden Forderungen können falsche Eidesstattliche Versicherungen sein.
Insolvenzverfahren
Insolvenzverschleppung









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