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- Zwangsversteigerung
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- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Sittenwidrigkeit
Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes liegt vor, wenn das Geschäft gegen die guten Sitten verstößt. Sittenwidrigkeit in diesem Zusammenhang führt zur Nichtigkeit/Unwirksamkeit des Geschäftes auch ohne Anfechtung.
Sie liegt insbesondere dann vor, wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung stehen.
Ein Beispiel aus der Praxis: der Bundesgerichtshof hat seit 1992 die Übernahme der Mithaft oder der Bürgschaft bei Gewährung eines Darlehens durch Personen, die nicht einmal in der Lage sind, die laufenden Tilgungs- und Zinsraten aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu zahlen, für sittenwidrig erklärt, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Schuldbeitritts und unter Beurteilung für diesen Zeitpunkt (auch unklar als „Ehefrauenmithaftung“ bezeichnet). Die Sittenwidrigkeit ist von Amts wegen auch in einem solchen Fall selbst dann zu prüfen, wenn bereits ein rechtskräftiger Titel gegen die dritte Person vorliegt und diese sich in der Zwangsvollstreckung bspw. durch Zwangsvollstreckungsgegenklage wehrt.
Nichtigkeit
Unwirksamkeit
Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes liegt vor, wenn das Geschäft gegen die guten Sitten verstößt. Sittenwidrigkeit in diesem Zusammenhang führt zur Nichtigkeit/Unwirksamkeit des Geschäftes auch ohne Anfechtung.
Sie liegt insbesondere dann vor, wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung stehen.
Ein Beispiel aus der Praxis: der Bundesgerichtshof hat seit 1992 die Übernahme der Mithaft oder der Bürgschaft bei Gewährung eines Darlehens durch Personen, die nicht einmal in der Lage sind, die laufenden Tilgungs- und Zinsraten aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu zahlen, für sittenwidrig erklärt, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Schuldbeitritts und unter Beurteilung für diesen Zeitpunkt (auch unklar als „Ehefrauenmithaftung“ bezeichnet). Die Sittenwidrigkeit ist von Amts wegen auch in einem solchen Fall selbst dann zu prüfen, wenn bereits ein rechtskräftiger Titel gegen die dritte Person vorliegt und diese sich in der Zwangsvollstreckung bspw. durch Zwangsvollstreckungsgegenklage wehrt.
Nichtigkeit
Unwirksamkeit









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