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- Anfechtung
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- Annahme
- Anspruch
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- Arbeitseinkommen
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- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
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- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
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- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
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- Streitverkündung
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- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
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- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Mit der selbstschuldnerischen Bürgschaft geht ein Bürge die Verpflichtung ein, anstelle des Darlehensnehmers für die Rückzahlung auch mit seinem Privatvermögen zu haften.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft erlaubt es dem Gläubiger, ohne vorherige Inanspruchnahme des Zahlungspflichtigens die Forderung gegenüber dem Bürgen geltend zu machen; die sog. kaufmännische Bürgschaft, d. h. die Bürgschaft eines Vollkaufmannes im rechtlichen Sinne, ist immer eine selbstschuldnerische und formfrei vereinbar, was jedoch in der Regel schon aus Beweisgründen selten vorkommt und auch nicht empfehlenswert ist.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft führt im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Mithaftung bzw. gesamtschuldnerischen Haftung. Sie ist ein wichtiges Sicherungsmittel für Kreditforderungen von Banken und Sparkassen. Sind Bürgen zum Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft nicht Vollkaufleute, also Verbraucher, insbesondere Angehörige, und sind sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bürgschaftseingehung nicht in der Lage, die daraus entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen, kann nach herrschender Rechtsprechung die Bürgschaft und Begründung der Mithaftung sittenwidrig sein, es sei denn, die bürgende Person hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gewährung des Darlehens gegenüber dem Hauptschuldner, z. B. bei Finanzierung eines Eigenheimes. Die Sittenwidrigkeit führt zur Nichtigkeit der Mithaftung. Diese Rechtsprechung führt selbst bei rechtskräftiger Verurteilung des Bürgen zur Zahlung zur nachträglichen Nichtigkeit des Vollstreckungstitels.
Bürgschaft
Sittenwidrigkeit
Mit der selbstschuldnerischen Bürgschaft geht ein Bürge die Verpflichtung ein, anstelle des Darlehensnehmers für die Rückzahlung auch mit seinem Privatvermögen zu haften.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft erlaubt es dem Gläubiger, ohne vorherige Inanspruchnahme des Zahlungspflichtigens die Forderung gegenüber dem Bürgen geltend zu machen; die sog. kaufmännische Bürgschaft, d. h. die Bürgschaft eines Vollkaufmannes im rechtlichen Sinne, ist immer eine selbstschuldnerische und formfrei vereinbar, was jedoch in der Regel schon aus Beweisgründen selten vorkommt und auch nicht empfehlenswert ist.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft führt im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Mithaftung bzw. gesamtschuldnerischen Haftung. Sie ist ein wichtiges Sicherungsmittel für Kreditforderungen von Banken und Sparkassen. Sind Bürgen zum Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft nicht Vollkaufleute, also Verbraucher, insbesondere Angehörige, und sind sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bürgschaftseingehung nicht in der Lage, die daraus entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen, kann nach herrschender Rechtsprechung die Bürgschaft und Begründung der Mithaftung sittenwidrig sein, es sei denn, die bürgende Person hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gewährung des Darlehens gegenüber dem Hauptschuldner, z. B. bei Finanzierung eines Eigenheimes. Die Sittenwidrigkeit führt zur Nichtigkeit der Mithaftung. Diese Rechtsprechung führt selbst bei rechtskräftiger Verurteilung des Bürgen zur Zahlung zur nachträglichen Nichtigkeit des Vollstreckungstitels.
Bürgschaft
Sittenwidrigkeit









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