- Abgetretene Forderung
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- Abschreibung
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- Anspruch
- Anwaltszwang
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- Auskunft
- Aussonderungsrecht
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- Besitz
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- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
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- Zivilrecht
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- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Schuldnerverzeichnis
Schuldnerverzeichnis bezeichnet das vom Vollstreckungsgericht (Amtsgericht des Wohnsitzes oder Sitzes eines Zahlungspflichtigen) zu führende Register über Personen, die eine Eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) abgegeben haben oder gegen die die Haft zur Erzwingung der Abgabe angeordnet ist.
Das Schuldnerverzeichnis dient im Wesentlichen dem Kreditgewerbe und den Unternehmen, die Lieferantenkredite gewähren, als ein Teilelement zur schnellen Überprüfung der Kreditwürdigkeit von Personen, die um einen Kredit nachsuchen.
Zu diesem Zweck besteht Einsichts- und Auskunftsrecht sowie die Möglichkeit, Abschriften anzufordern.
Allerdings sind im Schuldnerverzeichnis nur Personen aufgeführt, deren Bonität bereits ein extrem ungünstiges Ausmaß erreicht hat. Ein im Schuldnerverzeichnis vorhandener Eintrag wird nach 3 Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, indem die Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, Haft angeordnet wurde oder eine Haft endete. Eine vorzeitige Löschung erfolgt, wenn die Gläubiger befriedigt wurden.
Zwangsvollstreckung
Schuldnerverzeichnis bezeichnet das vom Vollstreckungsgericht (Amtsgericht des Wohnsitzes oder Sitzes eines Zahlungspflichtigen) zu führende Register über Personen, die eine Eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) abgegeben haben oder gegen die die Haft zur Erzwingung der Abgabe angeordnet ist.
Das Schuldnerverzeichnis dient im Wesentlichen dem Kreditgewerbe und den Unternehmen, die Lieferantenkredite gewähren, als ein Teilelement zur schnellen Überprüfung der Kreditwürdigkeit von Personen, die um einen Kredit nachsuchen.
Zu diesem Zweck besteht Einsichts- und Auskunftsrecht sowie die Möglichkeit, Abschriften anzufordern.
Allerdings sind im Schuldnerverzeichnis nur Personen aufgeführt, deren Bonität bereits ein extrem ungünstiges Ausmaß erreicht hat. Ein im Schuldnerverzeichnis vorhandener Eintrag wird nach 3 Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, indem die Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, Haft angeordnet wurde oder eine Haft endete. Eine vorzeitige Löschung erfolgt, wenn die Gläubiger befriedigt wurden.
Zwangsvollstreckung









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