- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
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- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
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- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
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- Gläubiger
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- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
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- Kontoführungskosten
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- Partnerschaft
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- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
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- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
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- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
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- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
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- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
- Vergleich
- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Schuldenbereinigung
Eine außergerichtliche Schuldenbereinigung kann durch ein Moratorium (vergleichsweise Schuldenregulierung) durchgeführt werden. Die gerichtliche Schuldenbereinigung findet statt, wenn eine außergerichtliche Einigung zwischen Zahlungspflichtigem und Gläubiger nicht zustande kommt. Der Zahlungspflichtige kann beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung beantragen.
Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Inkassounternehmen sind nach RDG zur Vertretung im Schuldenbereinigungsplan zugelassen.
Beim außergerichtlichen Einigungsversuch des Zahlungspflichtigen mit seinen Gläubigern wendet sich dieser an eine geeignete Stelle (Schuldnerberatungsstelle, Rechtsanwalt, Steuerberater, etc.). Um eine Aufstellung der Forderungen zu erhalten, nehmen diese dann Kontakt mit den Gläubigern auf. Für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes ist die Zustimmung aller Gläubiger notwendig. Wenn der Zahlungspflichtige alle Verpflichtungen, die im Plan festgelegt sind, erfüllt, erreicht er hierdurch am Ende der festgelegten Zeit seine Entschuldung.
Insolvenzverfahren
Eine außergerichtliche Schuldenbereinigung kann durch ein Moratorium (vergleichsweise Schuldenregulierung) durchgeführt werden. Die gerichtliche Schuldenbereinigung findet statt, wenn eine außergerichtliche Einigung zwischen Zahlungspflichtigem und Gläubiger nicht zustande kommt. Der Zahlungspflichtige kann beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung beantragen.
Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Bescheinigung einer kompetenten Stelle, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag ohne Erfolg versucht wurde,
- Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll,
- Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens,
- Verzeichnis der Gläubiger,
- Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen.
Inkassounternehmen sind nach RDG zur Vertretung im Schuldenbereinigungsplan zugelassen.
Beim außergerichtlichen Einigungsversuch des Zahlungspflichtigen mit seinen Gläubigern wendet sich dieser an eine geeignete Stelle (Schuldnerberatungsstelle, Rechtsanwalt, Steuerberater, etc.). Um eine Aufstellung der Forderungen zu erhalten, nehmen diese dann Kontakt mit den Gläubigern auf. Für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes ist die Zustimmung aller Gläubiger notwendig. Wenn der Zahlungspflichtige alle Verpflichtungen, die im Plan festgelegt sind, erfüllt, erreicht er hierdurch am Ende der festgelegten Zeit seine Entschuldung.
Insolvenzverfahren









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