Abgetretene Forderung
Abmahnung
Abschlagszahlung
Abschreibung
Absonderungsrecht
Abtretung
Abwehrkosten
Anfechtung
Angebot
Annahme
Anspruch
Anwaltszwang
Arbeitseinkommen
Arrest
Aufrechnung
Aufsicht
Auftrag
Auskunft
Aussonderungsrecht
Automatisiertes Mahnverfahren
Basiszinssatz
Besitz
Beweislast
Bonitätsprüfung
Bundesgerichtshof
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
Bürgschaft
Darlehen
Datenschutz
Debitor
Delkredere
Drittschuldner
Eidesstattliche Versicherung
Eigentum
Eigentumsvorbehalt
Einspruch
Einzelwertberichtigung (EWB)
Erfolglosigkeit
Erfolgshonorar
Erfolgsprovision
Erfüllung
Fakturierung
Fälligkeit
Fiduziarische Abtretung
Forderungsaufstellung
Formelles Recht
Frist
Genehmigung
Gerichtskostengesetz
Gerichtsvollzieher
Gesamtschuldner
Geschäftsbedingungen
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaftsrecht
Gesetzwidrigkeit
Gläubiger
Globalzession
Grundbuchamt (GBA)
Grundschuld
Haftbefehl
Haftung
Haftungsausschluss
Hinterlegung
Hypothek
Insolvenzplan
Insolvenztabelle
Insolvenzverfahren
Insolvenzverschleppung
Insolvenzverwalter
Instanz
Juristische Person
Klageverfahren
Klausel
Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
Konkurs
Kontenpfändung
Kontoführungskosten
Kostenerstattung
Kreditor
Leasing
Lohnpfändung
Mahnbescheid
Mahngericht
Mahnung
Mahnverfahren
Materielles Recht
Mitbürgschaft
Nachlass
Natürliche Person
Nichtigkeit
Oeffentliches Recht
Parteifähigkeit
Partnerschaft
Pfandgläubiger
Pfandhaftung
Pfandrecht
Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
Prozessfähigkeit
Prozessrecht
Ratenzahlungsvereinbarung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Rechtsbehelf
Rechtsfähigkeit
Rechtsgeschäft
Rechtshängigkeit
Rechtskraft
Rechtsmittel
Rechtsnachfolgeklausel
Restforderung
Risikobegrenzungsgesetz
Rückstellungen
Schaden
Schadensersatz
Schadensminderungspflicht
SCHUFA
Schuldanerkenntnis
Schuldenbereinigung
Schuldnerverzeichnis
Schuldnerverzug
Schuldrecht
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
Schuldübernahme
Scoring
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Sicherungshypothek
Sicherungsübereignung
Sittenwidrigkeit
Strafrecht
Streitverfahren
Streitverkündung
Stundung
Taschenpfändung
Titel
Ueberschuldung
Ueberwachungsverfahren
Unpfändbarkeit
Unterwerfungsklausel
Unwirksamkeit
Urkundenprozess
Verbraucherkredit
Vergleich
Verjährung
Versäumnisurteil
Verschwiegenheitsverpflichtung
Verwirkung
Verzug
Vollmacht
Vollstreckbare Ausfertigung
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsorgane
Vollstreckungsschutz
Vollstreckungstitel
Vollziehung
Wertberichtigung
Widerruf
Widerspruch
Willenserklärung
Zahlung
Zahlungsform
Zedent
Zessionar
Zinsen
Zivilrecht
Zustellung
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Schuldenbereinigung

Eine außergerichtliche Schuldenbereinigung kann durch ein Moratorium (vergleichsweise Schuldenregulierung) durchgeführt werden. Die gerichtliche Schuldenbereinigung findet statt, wenn eine außergerichtliche Einigung zwischen Zahlungspflichtigem und Gläubiger nicht zustande kommt. Der Zahlungspflichtige kann beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung beantragen.

Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Bescheinigung einer kompetenten Stelle, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag ohne Erfolg versucht wurde,
  • Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll,
  • Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens,
  • Verzeichnis der Gläubiger,
  • Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen.
Aufgrund dieser Unterlagen wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt. Bestimmte Anforderungen an den Schuldenbereinigungsplan werden nicht gestellt. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO bezeichnet als selbstverständliche Anforderungen an den Plan, dass er sowohl die Interessen der Gläubiger als auch die speziellen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen berücksichtigt. Gläubiger müssen innerhalb eines Monats Stellung zu dem Plan nehmen. Demnach entscheidet das Insolvenzgericht darüber.

Inkassounternehmen sind nach RDG zur Vertretung im Schuldenbereinigungsplan zugelassen.

Beim außergerichtlichen Einigungsversuch des Zahlungspflichtigen mit seinen Gläubigern wendet sich dieser an eine geeignete Stelle (Schuldnerberatungsstelle, Rechtsanwalt, Steuerberater, etc.). Um eine Aufstellung der Forderungen zu erhalten, nehmen diese dann Kontakt mit den Gläubigern auf. Für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes ist die Zustimmung aller Gläubiger notwendig. Wenn der Zahlungspflichtige alle Verpflichtungen, die im Plan festgelegt sind, erfüllt, erreicht er hierdurch am Ende der festgelegten Zeit seine Entschuldung.

Insolvenzverfahren