- Abgetretene Forderung
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- Abschreibung
- Absonderungsrecht
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- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
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- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
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- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
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- Eidesstattliche Versicherung
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- Eigentumsvorbehalt
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- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
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- Gerichtskostengesetz
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- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
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- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
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- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
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- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
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- Selbstschuldnerische Bürgschaft
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- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
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- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Schuldanerkenntnis
Bei einem Schuldanerkenntnis handelt es sich entweder um ein privatschriftliches oder notarielles Anerkenntnis einer Schuld. Sofern es sich um ein notarielles Schuldanerkenntnis handelt, kann durch Beurkundung einer Erklärung des Zahlungspflichtigen, durch die er sich der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwirft, ein Vollstreckungstitel entstehen.
Durch ein Schuldanerkenntnis verpflichtet sich der Zahlungspflichtige, auf alle ihm bekannten Einwendungen gegen den Grund und die Höhe der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zu verzichten. Um Rechtsicherheit zu erlangen, kann der Gläubiger dieses Schuldanerkenntnis in einer notariell vollstreckbaren Urkunde bei Zustimmung des Schuldners festhalten lassen. Dies hat den Vorteil für den Fall, dass der Zahlungspflichtige seine Verpflichtungen nicht nach kommt, z. B. Ratenzahlungen nicht vereinbarungsgemäß einhält, sofort ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Vorteilhaft ist auch, dass die Kosten für ein freiwilliges notarielles Schuldanerkenntnis geringer sind als für eine gerichtliche Titulierung.
Schuldübernahme
Vollstreckungstitel
Bei einem Schuldanerkenntnis handelt es sich entweder um ein privatschriftliches oder notarielles Anerkenntnis einer Schuld. Sofern es sich um ein notarielles Schuldanerkenntnis handelt, kann durch Beurkundung einer Erklärung des Zahlungspflichtigen, durch die er sich der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwirft, ein Vollstreckungstitel entstehen.
Durch ein Schuldanerkenntnis verpflichtet sich der Zahlungspflichtige, auf alle ihm bekannten Einwendungen gegen den Grund und die Höhe der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zu verzichten. Um Rechtsicherheit zu erlangen, kann der Gläubiger dieses Schuldanerkenntnis in einer notariell vollstreckbaren Urkunde bei Zustimmung des Schuldners festhalten lassen. Dies hat den Vorteil für den Fall, dass der Zahlungspflichtige seine Verpflichtungen nicht nach kommt, z. B. Ratenzahlungen nicht vereinbarungsgemäß einhält, sofort ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Vorteilhaft ist auch, dass die Kosten für ein freiwilliges notarielles Schuldanerkenntnis geringer sind als für eine gerichtliche Titulierung.
Schuldübernahme
Vollstreckungstitel









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