- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
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- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
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- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
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- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
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- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
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- Kontoführungskosten
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- Kreditor
- Parteifähigkeit
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- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
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- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
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- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
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- Risikobegrenzungsgesetz
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- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
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- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
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- Sicherungsübereignung
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- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
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- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Rechtsnachfolgeklausel
Bei der Rechtsnachfolge gehen bestehende Rechte und Pflichten einer Person auf eine Andere über. Sie kann vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben sein. So auch bei einem vollstreckbaren Titel, der von einem Gericht oder von einem Notar mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen wird, beispielsweise bei Erbschaft oder auch bei Kauf. Alle Rechte und Pflichten werden auf den Rechtsnachfolger übertragen; aufgrund der Klausel können durch den Rechtsnachfolger (Nachgläubiger) Vollstreckungen vorgenommen werden.
Gehen titulierte Ansprüche (aus Leistungsurteilen, vollstreckbaren Urkunden) von dem im Titel bezeichneten Gläubiger auf einen anderen über (rechtsgeschäftlich oder gesetzlich), so benötigt der neue Gläubiger für die Durchführung der Zwangsvollstreckung eine Rechtsnachfolgeklausel, die auf die Urkunde zu setzen oder mit ihr zu verbinden ist. Sie wird erteilt durch Gericht, Behörde oder Notar, die die Titel erstellt haben; erneute Zustellung als Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung für den neuen Gläubiger ist erforderlich.
Zum Nachweis der Rechtsnachfolge sind öffentliche Urkunden erforderlich, es sei denn, es handelt sich um eine gerichtsbekannte Rechtsnachfolge wie etwa bei im Handelsregister eingetragenen Rechtsnachfolgen aufgrund von Unternehmensverschmelzungen.
Abtretung
Zwangsvollstreckung
Bei der Rechtsnachfolge gehen bestehende Rechte und Pflichten einer Person auf eine Andere über. Sie kann vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben sein. So auch bei einem vollstreckbaren Titel, der von einem Gericht oder von einem Notar mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen wird, beispielsweise bei Erbschaft oder auch bei Kauf. Alle Rechte und Pflichten werden auf den Rechtsnachfolger übertragen; aufgrund der Klausel können durch den Rechtsnachfolger (Nachgläubiger) Vollstreckungen vorgenommen werden.
Gehen titulierte Ansprüche (aus Leistungsurteilen, vollstreckbaren Urkunden) von dem im Titel bezeichneten Gläubiger auf einen anderen über (rechtsgeschäftlich oder gesetzlich), so benötigt der neue Gläubiger für die Durchführung der Zwangsvollstreckung eine Rechtsnachfolgeklausel, die auf die Urkunde zu setzen oder mit ihr zu verbinden ist. Sie wird erteilt durch Gericht, Behörde oder Notar, die die Titel erstellt haben; erneute Zustellung als Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung für den neuen Gläubiger ist erforderlich.
Zum Nachweis der Rechtsnachfolge sind öffentliche Urkunden erforderlich, es sei denn, es handelt sich um eine gerichtsbekannte Rechtsnachfolge wie etwa bei im Handelsregister eingetragenen Rechtsnachfolgen aufgrund von Unternehmensverschmelzungen.
Abtretung
Zwangsvollstreckung









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