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- Zwangsversteigerung
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- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Pfandgläubiger
Der Begriff Pfandgläubiger bezeichnet eine Person oder einen anderen Rechtsinhaber, die berechtigt sind, Befriedigung aus der Verwertung des Pfands zu suchen. Zur rechtsgeschäftlichen Bestellung des Pfandrechts nach § 1205 BGB ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll.
Ein gesetzliches Pfandrecht entsteht aufgrund von Rechtsvorschriften, z. B. das Werkpfandrecht aufgrund eines bestehenden Werkvertrages und seiner Erfüllung durch den Werkunternehmer als sog. Besitzpfandrecht und das Pfändungspfandrecht durch einen Zwangsvollstreckungsakt; es begründet für den Eigentümer ein Verfügungsverbot. Der Bruch des Pfändungspfandrechtes führt nicht nur zu einer Schadensersatzverpflichtung, sondern ist auch strafbar.
Pfändung
Zwangsvollstreckung
Der Begriff Pfandgläubiger bezeichnet eine Person oder einen anderen Rechtsinhaber, die berechtigt sind, Befriedigung aus der Verwertung des Pfands zu suchen. Zur rechtsgeschäftlichen Bestellung des Pfandrechts nach § 1205 BGB ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll.
Ein gesetzliches Pfandrecht entsteht aufgrund von Rechtsvorschriften, z. B. das Werkpfandrecht aufgrund eines bestehenden Werkvertrages und seiner Erfüllung durch den Werkunternehmer als sog. Besitzpfandrecht und das Pfändungspfandrecht durch einen Zwangsvollstreckungsakt; es begründet für den Eigentümer ein Verfügungsverbot. Der Bruch des Pfändungspfandrechtes führt nicht nur zu einer Schadensersatzverpflichtung, sondern ist auch strafbar.
Pfändung
Zwangsvollstreckung









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