- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
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- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
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- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
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- Kontenpfändung
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- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
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- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
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- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
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- Rechtsmittel
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- Risikobegrenzungsgesetz
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- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
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- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
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- Strafrecht
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- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
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- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Auf Antrag des Gläubigers wird das zuständige Gericht (Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Zahlungspflichtigen) im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung einen „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ erlassen. Damit kann der Gläubiger eine Forderung im eigenen Namen einziehen und evtl. durch Klage und Vollstreckung beitreiben.
Bei Arbeitnehmern kann er z. B. auf den Lohn oder das Gehalt zugreifen.
Der Arbeitgeber hat nach Zustellung eines solchen Beschlusses die pfändbaren Beträge der nächsten und folgenden Lohn- und Gehaltszahlungen an den Gläubiger abzuführen, bis die Forderung ausgeglichen ist. Hierbei sind allerdings die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Möglich ist unter anderem auch eine Pfändung der Bankkonten des Zahlungspflichtigen.
Der Pfändungsgläubiger kann den Drittschuldner auch auf Leistung verklagen, selbst dann, wenn dieser nach der Pfändung an den Zahlungspflichtigen schon geleistet hat. Bei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht zuständig.
Im Rechtsstreit muss dem Zahlungspflichtigen der Streit verkündet werden.
Drittschuldner
Kontenpfändung
Pfandgläubiger
Pfändung
Streitverkündung
Auf Antrag des Gläubigers wird das zuständige Gericht (Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Zahlungspflichtigen) im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung einen „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ erlassen. Damit kann der Gläubiger eine Forderung im eigenen Namen einziehen und evtl. durch Klage und Vollstreckung beitreiben.
Bei Arbeitnehmern kann er z. B. auf den Lohn oder das Gehalt zugreifen.
Der Arbeitgeber hat nach Zustellung eines solchen Beschlusses die pfändbaren Beträge der nächsten und folgenden Lohn- und Gehaltszahlungen an den Gläubiger abzuführen, bis die Forderung ausgeglichen ist. Hierbei sind allerdings die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Möglich ist unter anderem auch eine Pfändung der Bankkonten des Zahlungspflichtigen.
Der Pfändungsgläubiger kann den Drittschuldner auch auf Leistung verklagen, selbst dann, wenn dieser nach der Pfändung an den Zahlungspflichtigen schon geleistet hat. Bei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht zuständig.
Im Rechtsstreit muss dem Zahlungspflichtigen der Streit verkündet werden.
Drittschuldner
Kontenpfändung
Pfandgläubiger
Pfändung
Streitverkündung









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