- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
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- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
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- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
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- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
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- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
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- Risikobegrenzungsgesetz
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- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
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- Sicherungsübereignung
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- Strafrecht
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- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
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- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Pfändung
Die Pfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme und beinhaltet die Beschlagnahmung von Gegenständen oder das Anbringen eines Pfandsiegels, zur Befriedigung der Gläubiger. Eine Pfändung erfolgt in der Regel auf Antrag des Gläubigers. Das Entfernen oder Beschädigen eines Pfandsiegels ist strafbar, weil ein gesetzlich geschütztes Verfügungsverbot begründet wird.
Die Pfändung einer Forderung wird auf Antrag mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Pfüb) vom Amtsgericht als Vollstreckungsbehörde erlassen. Ab dem 1. Juli 2008 können auch zugelassene Inkassounternehmen einen Pfüb beantragen.
Besteht eine frühere nicht anfechtbare Abtretung, so geht diese der Pfändungswirkung im Rang und damit bei der Auszahlung der gepfändeten Beträge vor. Im Übrigen hat die Pfändung und Überweisung einer Forderung (Überweisung zur Einziehung) rechtlich die gleiche Wirkung wie eine Abtretung.
Die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen ist ebenfalls möglich, denn die Steuererstattungsansprüche sind grundsätzlich pfändbar, dürfen aber nach der Abgabenordnung erst mit Entstehung des Steuererstattungsanspruches ab 01.01. des Folgejahres bewirkt werden, in dem Steuern überzahlt worden sind. Der Pfändungsgläubiger kann die Forderung an sich überweisen lassen, er kann jedoch nicht den Steuererstattungsanspruch anstelle des Zahlungspflichtigen an das zuständige Finanzamt richten.
Pfandgläubiger
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Zwangsvollstreckung
Die Pfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme und beinhaltet die Beschlagnahmung von Gegenständen oder das Anbringen eines Pfandsiegels, zur Befriedigung der Gläubiger. Eine Pfändung erfolgt in der Regel auf Antrag des Gläubigers. Das Entfernen oder Beschädigen eines Pfandsiegels ist strafbar, weil ein gesetzlich geschütztes Verfügungsverbot begründet wird.
Die Pfändung einer Forderung wird auf Antrag mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Pfüb) vom Amtsgericht als Vollstreckungsbehörde erlassen. Ab dem 1. Juli 2008 können auch zugelassene Inkassounternehmen einen Pfüb beantragen.
Besteht eine frühere nicht anfechtbare Abtretung, so geht diese der Pfändungswirkung im Rang und damit bei der Auszahlung der gepfändeten Beträge vor. Im Übrigen hat die Pfändung und Überweisung einer Forderung (Überweisung zur Einziehung) rechtlich die gleiche Wirkung wie eine Abtretung.
Die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen ist ebenfalls möglich, denn die Steuererstattungsansprüche sind grundsätzlich pfändbar, dürfen aber nach der Abgabenordnung erst mit Entstehung des Steuererstattungsanspruches ab 01.01. des Folgejahres bewirkt werden, in dem Steuern überzahlt worden sind. Der Pfändungsgläubiger kann die Forderung an sich überweisen lassen, er kann jedoch nicht den Steuererstattungsanspruch anstelle des Zahlungspflichtigen an das zuständige Finanzamt richten.
Pfandgläubiger
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Zwangsvollstreckung









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