- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
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- Auftrag
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- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
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- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
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- Eigentum
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- Gerichtskostengesetz
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- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
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- Rechtsnachfolgeklausel
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- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
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- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Nachlass
Der Nachlass ist das gesamte Vermögen eines Verstorbenen, das auch Erbschaft genannt wird. Er besteht aus den gesamten aktiven und passiven Werten.
Ist der Nachlass eindeutig überschuldet, so kann auf Antrag des Erben oder eines Gläubigers das Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet und durchgeführt werden. Ein gesetzlicher Erbe kann unter Beachtung von Fristen die Erbschaft ausschlagen; dann treten an seine Stelle die nächstrangigen gesetzlichen Erben, die ebenfalls ausschlagen können.
Nachlassinsolvenz und Erstellung eines Nachlassverzeichnisses haben ähnliche Wirkung wie die Ausschlagung. Auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist und fehlender Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder der Erstellung des Nachlassinventars kann ein aus einer Forderung gegen den Vestorbenen in Anspruch genommener Erbe (mehrere Erben haften gesamtschuldnerisch) seine Haftung auf evtl. vorhandene aktive Nachlasswerte beschränken. Diese Beschränkung wird dann in einem Urteil auf Leistung ausgesprochen. Allerdings trägt der beschränkende Erbe, der nicht ausgeschlagen hat, das Prozesskostenrisiko.
Gesamtschuldner
Haftungsausschluss
Insolvenzverfahren
Rechtsnachfolgeklausel
Der Nachlass ist das gesamte Vermögen eines Verstorbenen, das auch Erbschaft genannt wird. Er besteht aus den gesamten aktiven und passiven Werten.
Ist der Nachlass eindeutig überschuldet, so kann auf Antrag des Erben oder eines Gläubigers das Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet und durchgeführt werden. Ein gesetzlicher Erbe kann unter Beachtung von Fristen die Erbschaft ausschlagen; dann treten an seine Stelle die nächstrangigen gesetzlichen Erben, die ebenfalls ausschlagen können.
Nachlassinsolvenz und Erstellung eines Nachlassverzeichnisses haben ähnliche Wirkung wie die Ausschlagung. Auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist und fehlender Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder der Erstellung des Nachlassinventars kann ein aus einer Forderung gegen den Vestorbenen in Anspruch genommener Erbe (mehrere Erben haften gesamtschuldnerisch) seine Haftung auf evtl. vorhandene aktive Nachlasswerte beschränken. Diese Beschränkung wird dann in einem Urteil auf Leistung ausgesprochen. Allerdings trägt der beschränkende Erbe, der nicht ausgeschlagen hat, das Prozesskostenrisiko.
Gesamtschuldner
Haftungsausschluss
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