Abgetretene Forderung
Abmahnung
Abschlagszahlung
Abschreibung
Absonderungsrecht
Abtretung
Abwehrkosten
Anfechtung
Angebot
Annahme
Anspruch
Anwaltszwang
Arbeitseinkommen
Arrest
Aufrechnung
Aufsicht
Auftrag
Auskunft
Aussonderungsrecht
Automatisiertes Mahnverfahren
Basiszinssatz
Besitz
Beweislast
Bonitätsprüfung
Bundesgerichtshof
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
Bürgschaft
Darlehen
Datenschutz
Debitor
Delkredere
Drittschuldner
Eidesstattliche Versicherung
Eigentum
Eigentumsvorbehalt
Einspruch
Einzelwertberichtigung (EWB)
Erfolglosigkeit
Erfolgshonorar
Erfolgsprovision
Erfüllung
Fakturierung
Fälligkeit
Fiduziarische Abtretung
Forderungsaufstellung
Formelles Recht
Frist
Genehmigung
Gerichtskostengesetz
Gerichtsvollzieher
Gesamtschuldner
Geschäftsbedingungen
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaftsrecht
Gesetzwidrigkeit
Gläubiger
Globalzession
Grundbuchamt (GBA)
Grundschuld
Haftbefehl
Haftung
Haftungsausschluss
Hinterlegung
Hypothek
Insolvenzplan
Insolvenztabelle
Insolvenzverfahren
Insolvenzverschleppung
Insolvenzverwalter
Instanz
Juristische Person
Klageverfahren
Klausel
Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
Konkurs
Kontenpfändung
Kontoführungskosten
Kostenerstattung
Kreditor
Leasing
Lohnpfändung
Mahnbescheid
Mahngericht
Mahnung
Mahnverfahren
Materielles Recht
Mitbürgschaft
Nachlass
Natürliche Person
Nichtigkeit
Oeffentliches Recht
Parteifähigkeit
Partnerschaft
Pfandgläubiger
Pfandhaftung
Pfandrecht
Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
Prozessfähigkeit
Prozessrecht
Ratenzahlungsvereinbarung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Rechtsbehelf
Rechtsfähigkeit
Rechtsgeschäft
Rechtshängigkeit
Rechtskraft
Rechtsmittel
Rechtsnachfolgeklausel
Restforderung
Risikobegrenzungsgesetz
Rückstellungen
Schaden
Schadensersatz
Schadensminderungspflicht
SCHUFA
Schuldanerkenntnis
Schuldenbereinigung
Schuldnerverzeichnis
Schuldnerverzug
Schuldrecht
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
Schuldübernahme
Scoring
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Sicherungshypothek
Sicherungsübereignung
Sittenwidrigkeit
Strafrecht
Streitverfahren
Streitverkündung
Stundung
Taschenpfändung
Titel
Ueberschuldung
Ueberwachungsverfahren
Unpfändbarkeit
Unterwerfungsklausel
Unwirksamkeit
Urkundenprozess
Verbraucherkredit
Vergleich
Verjährung
Versäumnisurteil
Verschwiegenheitsverpflichtung
Verwirkung
Verzug
Vollmacht
Vollstreckbare Ausfertigung
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsorgane
Vollstreckungsschutz
Vollstreckungstitel
Vollziehung
Wertberichtigung
Widerruf
Widerspruch
Willenserklärung
Zahlung
Zahlungsform
Zedent
Zessionar
Zinsen
Zivilrecht
Zustellung
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Mahnverfahren

Mit der Einleitung des Mahnverfahrens beginnt das gerichtliche Verfahren zur Forderungstitulierung. Die Zuständigkeit liegt bei den Amtsgerichten.

Es handelt sich um eine Verfahrensart, in der vor Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheid keine Schlüssigkeitsprüfung stattfindet, wohl aber eine sog. Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Angaben zum Bestehen der geltend gemachten Ansprüche. Sie soll eine gewisse Beschleunigung der Durchsetzung berechtigter Forderungen vermitteln und ist auch weniger aufwendig und kostenintensiv als das streitige Klageverfahren, das aber durch Rechtsbehelfe des Zahlungspflichtigen eingeleitet werden kann.

Durch den Widerspruch als Rechtsbehelf kann sich der Zahlungspflichtige (Antragsgegner) gegen die Forderung wehren. Dieser führt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und damit in das streitige Verfahren überleitet. Erfolgt kein Widerspruch, so ergeht auf Antrag des Gläubigers (Antragstellers) ein Vollstreckungsbescheid, gegen den der Zahlungspflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch als Rechtsbehelf einlegen kann. Die Wirkung ist ähnlich dem Widerspruch. Es kann jedoch aus dem Vollstreckungsbescheid trotz weiterführendem streitigen Verfahren vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden (Wie auch beim Versäumnisurteil); es sei denn, der Zahlungspflichtige beantragt erfolgreich die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung, was den Gläubiger jedoch nicht daran hindert, die Sicherheitsvollstreckung zu betreiben.

Allerdings läuft der Gläubiger bei Vollstreckung aus nicht rechtskräftigen Titeln Gefahr, bei rechtskräftiger Aufhebung der verurteilenden Entscheidungen Schadensersatz leisten zu müssen.

Mit dem Vollstreckungsbescheid kann über einen Zeitraum von 30 Jahren vollstreckt werden, bevor die Verjährung einsetzt, mit Ausnahme der Zinsansprüche, sie unterliegen der 3jährigen Verjährung, siehe hierzu auch Zwangsvollstreckung.

Das Streitverfahren darf nach jetzigem Rechtszustand bei den Amtsgerichten nur durch die Parteien selbst oder durch Rechtsanwälte betrieben werden, bei den höheren Instanzgerichten nur durch bevollmächtigte Rechtsanwälte. Hier wird im Falle des Bestreitens aufgrund einer Verhandlung und Beweisaufnahme entschieden.

Geldforderungen mit bestehender Fälligkeit und Unabhängigkeit von einer Gegenleistung, können per Mahnbescheid gemäß einem amtlichen Formular oder online ab 1. Juli 2008 auch von Inkassounternehmen beantragt werden.

Automatisiertes Mahnverfahren
Einspruch
Rechtsbehelf
Widerspruch