- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
- Konkurs
- Kontenpfändung
- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
- Vergleich
- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Mahnverfahren
Mit der Einleitung des Mahnverfahrens beginnt das gerichtliche Verfahren zur Forderungstitulierung. Die Zuständigkeit liegt bei den Amtsgerichten.
Es handelt sich um eine Verfahrensart, in der vor Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheid keine Schlüssigkeitsprüfung stattfindet, wohl aber eine sog. Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Angaben zum Bestehen der geltend gemachten Ansprüche. Sie soll eine gewisse Beschleunigung der Durchsetzung berechtigter Forderungen vermitteln und ist auch weniger aufwendig und kostenintensiv als das streitige Klageverfahren, das aber durch Rechtsbehelfe des Zahlungspflichtigen eingeleitet werden kann.
Durch den Widerspruch als Rechtsbehelf kann sich der Zahlungspflichtige (Antragsgegner) gegen die Forderung wehren. Dieser führt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und damit in das streitige Verfahren überleitet. Erfolgt kein Widerspruch, so ergeht auf Antrag des Gläubigers (Antragstellers) ein Vollstreckungsbescheid, gegen den der Zahlungspflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch als Rechtsbehelf einlegen kann. Die Wirkung ist ähnlich dem Widerspruch. Es kann jedoch aus dem Vollstreckungsbescheid trotz weiterführendem streitigen Verfahren vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden (Wie auch beim Versäumnisurteil); es sei denn, der Zahlungspflichtige beantragt erfolgreich die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung, was den Gläubiger jedoch nicht daran hindert, die Sicherheitsvollstreckung zu betreiben.
Allerdings läuft der Gläubiger bei Vollstreckung aus nicht rechtskräftigen Titeln Gefahr, bei rechtskräftiger Aufhebung der verurteilenden Entscheidungen Schadensersatz leisten zu müssen.
Mit dem Vollstreckungsbescheid kann über einen Zeitraum von 30 Jahren vollstreckt werden, bevor die Verjährung einsetzt, mit Ausnahme der Zinsansprüche, sie unterliegen der 3jährigen Verjährung, siehe hierzu auch Zwangsvollstreckung.
Das Streitverfahren darf nach jetzigem Rechtszustand bei den Amtsgerichten nur durch die Parteien selbst oder durch Rechtsanwälte betrieben werden, bei den höheren Instanzgerichten nur durch bevollmächtigte Rechtsanwälte. Hier wird im Falle des Bestreitens aufgrund einer Verhandlung und Beweisaufnahme entschieden.
Geldforderungen mit bestehender Fälligkeit und Unabhängigkeit von einer Gegenleistung, können per Mahnbescheid gemäß einem amtlichen Formular oder online ab 1. Juli 2008 auch von Inkassounternehmen beantragt werden.
Automatisiertes Mahnverfahren
Einspruch
Rechtsbehelf
Widerspruch
Mit der Einleitung des Mahnverfahrens beginnt das gerichtliche Verfahren zur Forderungstitulierung. Die Zuständigkeit liegt bei den Amtsgerichten.
Es handelt sich um eine Verfahrensart, in der vor Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheid keine Schlüssigkeitsprüfung stattfindet, wohl aber eine sog. Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Angaben zum Bestehen der geltend gemachten Ansprüche. Sie soll eine gewisse Beschleunigung der Durchsetzung berechtigter Forderungen vermitteln und ist auch weniger aufwendig und kostenintensiv als das streitige Klageverfahren, das aber durch Rechtsbehelfe des Zahlungspflichtigen eingeleitet werden kann.
Durch den Widerspruch als Rechtsbehelf kann sich der Zahlungspflichtige (Antragsgegner) gegen die Forderung wehren. Dieser führt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und damit in das streitige Verfahren überleitet. Erfolgt kein Widerspruch, so ergeht auf Antrag des Gläubigers (Antragstellers) ein Vollstreckungsbescheid, gegen den der Zahlungspflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch als Rechtsbehelf einlegen kann. Die Wirkung ist ähnlich dem Widerspruch. Es kann jedoch aus dem Vollstreckungsbescheid trotz weiterführendem streitigen Verfahren vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden (Wie auch beim Versäumnisurteil); es sei denn, der Zahlungspflichtige beantragt erfolgreich die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung, was den Gläubiger jedoch nicht daran hindert, die Sicherheitsvollstreckung zu betreiben.
Allerdings läuft der Gläubiger bei Vollstreckung aus nicht rechtskräftigen Titeln Gefahr, bei rechtskräftiger Aufhebung der verurteilenden Entscheidungen Schadensersatz leisten zu müssen.
Mit dem Vollstreckungsbescheid kann über einen Zeitraum von 30 Jahren vollstreckt werden, bevor die Verjährung einsetzt, mit Ausnahme der Zinsansprüche, sie unterliegen der 3jährigen Verjährung, siehe hierzu auch Zwangsvollstreckung.
Das Streitverfahren darf nach jetzigem Rechtszustand bei den Amtsgerichten nur durch die Parteien selbst oder durch Rechtsanwälte betrieben werden, bei den höheren Instanzgerichten nur durch bevollmächtigte Rechtsanwälte. Hier wird im Falle des Bestreitens aufgrund einer Verhandlung und Beweisaufnahme entschieden.
Geldforderungen mit bestehender Fälligkeit und Unabhängigkeit von einer Gegenleistung, können per Mahnbescheid gemäß einem amtlichen Formular oder online ab 1. Juli 2008 auch von Inkassounternehmen beantragt werden.
Automatisiertes Mahnverfahren
Einspruch
Rechtsbehelf
Widerspruch









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