Abgetretene Forderung
Abmahnung
Abschlagszahlung
Abschreibung
Absonderungsrecht
Abtretung
Abwehrkosten
Anfechtung
Angebot
Annahme
Anspruch
Anwaltszwang
Arbeitseinkommen
Arrest
Aufrechnung
Aufsicht
Auftrag
Auskunft
Aussonderungsrecht
Automatisiertes Mahnverfahren
Basiszinssatz
Besitz
Beweislast
Bonitätsprüfung
Bundesgerichtshof
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
Bürgschaft
Darlehen
Datenschutz
Debitor
Delkredere
Drittschuldner
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Eigentum
Eigentumsvorbehalt
Einspruch
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Erfolglosigkeit
Erfolgshonorar
Erfolgsprovision
Erfüllung
Fakturierung
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Grundschuld
Haftbefehl
Haftung
Haftungsausschluss
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Insolvenzplan
Insolvenztabelle
Insolvenzverfahren
Insolvenzverschleppung
Insolvenzverwalter
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Juristische Person
Klageverfahren
Klausel
Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
Konkurs
Kontenpfändung
Kontoführungskosten
Kostenerstattung
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Leasing
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Mahnbescheid
Mahngericht
Mahnung
Mahnverfahren
Materielles Recht
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Nachlass
Natürliche Person
Nichtigkeit
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Partnerschaft
Pfandgläubiger
Pfandhaftung
Pfandrecht
Pfändung
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Prozessfähigkeit
Prozessrecht
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Rechtsbehelf
Rechtsfähigkeit
Rechtsgeschäft
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Schuldanerkenntnis
Schuldenbereinigung
Schuldnerverzeichnis
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Schuldrecht
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Schuldübernahme
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Strafrecht
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Streitverkündung
Stundung
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Ueberschuldung
Ueberwachungsverfahren
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Unwirksamkeit
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Verwirkung
Verzug
Vollmacht
Vollstreckbare Ausfertigung
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsorgane
Vollstreckungsschutz
Vollstreckungstitel
Vollziehung
Wertberichtigung
Widerruf
Widerspruch
Willenserklärung
Zahlung
Zahlungsform
Zedent
Zessionar
Zinsen
Zivilrecht
Zustellung
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Leasing

In Deutschland ist Leasing die Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes auf Zeit, gegen Entgelt im Rahmen eines „besonderen Vertrages“.

Besonderer Vertrag heißt es deshalb, weil der Leasing-Vertrag wesentliche Merkmale eines normalen Mietvertrages nach den Regelungen des BGB enthält, wegen seiner besonderen Inhaltsdetails aber doch kein Mietvertrag nach bürgerlichem Recht ist. Rechtlich ist der Leasing-Vertrag, mit dem auch das Produkt "Leasing“ beschrieben wird, ein Vertrag mit eigener Rechtsnatur, für den es bisher in keinem Gesetz Regelungen gibt. Über die steuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen wurden gewisse Standards definiert.

Leasing bedeutet die mittel- bis langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern. Leasing-Verträge können auf verschiedene Weise zustande kommen. Der Leasing-Nehmer (Mieter) kann das von ihm gewünschte Wirtschaftsgut beim Lieferanten aussuchen und sich dann an die Leasing-Gesellschaft, den Leasing-Geber (Vermieter) wenden, der dieses Wirtschaftsgut in eigenem Namen und für eigene Rechnung kauft und an den Leasing-Nehmer vermietet. Der Leasing-Nehmer kann sich aber gleich an den Leasing-Geber wenden und dessen „Know-How“ bei der Beschaffung in Anspruch nehmen. Eine weitere Möglichkeit bietet das so genannte „sale-and-lease-back“- Verfahren. Dabei kauft der Leasing-Geber ein Wirtschaftsgut, das neu oder auch gebraucht sein kann, von einem Unternehmen und vermietet es an dieses – nunmehr als Leasing-Nehmer – zurück. Voraussetzung für die Leasing-Fähigkeit eines Wirtschaftsgutes ist seine Fungibilität. Dies bedeutet, dass dieses so beschaffen sein muss, dass der Leasing-Geber es nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit weiterverwerten kann.

Typisch für das „Produkt“ Leasing ist, dass an einem Investitionsvorgang (fast) immer drei Parteien beteiligt sind: Der Kunde = Leasing-Nehmer, der Lieferant = Hersteller/Händler und der Leasing-Geber.