Abgetretene Forderung
Abmahnung
Abschlagszahlung
Abschreibung
Absonderungsrecht
Abtretung
Abwehrkosten
Anfechtung
Angebot
Annahme
Anspruch
Anwaltszwang
Arbeitseinkommen
Arrest
Aufrechnung
Aufsicht
Auftrag
Auskunft
Aussonderungsrecht
Automatisiertes Mahnverfahren
Basiszinssatz
Besitz
Beweislast
Bonitätsprüfung
Bundesgerichtshof
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
Bürgschaft
Darlehen
Datenschutz
Debitor
Delkredere
Drittschuldner
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Eigentum
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Grundschuld
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Haftung
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Klageverfahren
Klausel
Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
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Kontenpfändung
Kontoführungskosten
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Mahnbescheid
Mahngericht
Mahnung
Mahnverfahren
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Partnerschaft
Pfandgläubiger
Pfandhaftung
Pfandrecht
Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
Prozessfähigkeit
Prozessrecht
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Rechtsbehelf
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Rechtsgeschäft
Rechtshängigkeit
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SCHUFA
Schuldanerkenntnis
Schuldenbereinigung
Schuldnerverzeichnis
Schuldnerverzug
Schuldrecht
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
Schuldübernahme
Scoring
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Sicherungshypothek
Sicherungsübereignung
Sittenwidrigkeit
Strafrecht
Streitverfahren
Streitverkündung
Stundung
Taschenpfändung
Titel
Ueberschuldung
Ueberwachungsverfahren
Unpfändbarkeit
Unterwerfungsklausel
Unwirksamkeit
Urkundenprozess
Verbraucherkredit
Vergleich
Verjährung
Versäumnisurteil
Verschwiegenheitsverpflichtung
Verwirkung
Verzug
Vollmacht
Vollstreckbare Ausfertigung
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsorgane
Vollstreckungsschutz
Vollstreckungstitel
Vollziehung
Wertberichtigung
Widerruf
Widerspruch
Willenserklärung
Zahlung
Zahlungsform
Zedent
Zessionar
Zinsen
Zivilrecht
Zustellung
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Kontenpfändung

Die Kontenpfändung beim Zahlungspflichtigen erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter bei dem zuständigen Gericht beantragt wird. Die Bank des Zahlungspflichtigen wird als Drittschuldnerin in Anspruch genommen. Es wird der Auszahlungsanspruch des Zahlungspflichtigen an seine Bank gepfändet.

Da viele Zahlungspflichtige über ein Girokonto verfügen und oft auch ihre Geldangelegenheiten über ihr Konto abwickeln, handelt es sich bei der Kontenpfändung um eine wichtige und häufig auch erfolgreiche Art der Pfändung.
Sollte der Zahlungspflichtige nicht über ausreichend Geld zur Deckung der Forderung auf seinem Konto verfügen, so ist er oft dennoch darauf bedacht, sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung zu einigen, um diesen zu einer zumindest vorübergehenden Freigabe seines Kontos zu bewegen.

Der Zahlungspflichtige hat ein starkes Interesse an der schnellen Beendigung des Pfändungszustandes, da bei einer Pfändung eine Meldung an die SCHUFA erfolgt, die die Kreditunwürdigkeit des Zahlungspflichtigen zur Folge hat. Außerdem hat die Bank des Zahlungspflichtigen das Recht, die Geschäftsverbindung mit dem Zahlungspflichtigen zu lösen.

Aussichtslos ist die Kontopfändung in den Fällen, in denen erhebliche Vorpfändungen vorliegen oder wenn die Bank ihrerseits bereits vorrangige Ansprüche gegen den Zahlungspflichtigen hat. Das ist oft dann der Fall, wenn der Zahlungspflichtige sein Konto bereits überzogen hat. Bei einer Privatperson liegt häufig die Schwierigkeit darin, die Bankverbindung des Zahlungspflichtigen ausfindig zu machen. Auch bei der Kontenpfändung sind unter bestimmten Voraussetzungen die Pfändungsfreibeträge zu beachten.

Arbeitseinkommen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
SCHUFA