- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
- Konkurs
- Kontenpfändung
- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
- Vergleich
- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Kontenpfändung
Die Kontenpfändung beim Zahlungspflichtigen erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter bei dem zuständigen Gericht beantragt wird. Die Bank des Zahlungspflichtigen wird als Drittschuldnerin in Anspruch genommen. Es wird der Auszahlungsanspruch des Zahlungspflichtigen an seine Bank gepfändet.
Da viele Zahlungspflichtige über ein Girokonto verfügen und oft auch ihre Geldangelegenheiten über ihr Konto abwickeln, handelt es sich bei der Kontenpfändung um eine wichtige und häufig auch erfolgreiche Art der Pfändung.
Sollte der Zahlungspflichtige nicht über ausreichend Geld zur Deckung der Forderung auf seinem Konto verfügen, so ist er oft dennoch darauf bedacht, sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung zu einigen, um diesen zu einer zumindest vorübergehenden Freigabe seines Kontos zu bewegen.
Der Zahlungspflichtige hat ein starkes Interesse an der schnellen Beendigung des Pfändungszustandes, da bei einer Pfändung eine Meldung an die SCHUFA erfolgt, die die Kreditunwürdigkeit des Zahlungspflichtigen zur Folge hat. Außerdem hat die Bank des Zahlungspflichtigen das Recht, die Geschäftsverbindung mit dem Zahlungspflichtigen zu lösen.
Aussichtslos ist die Kontopfändung in den Fällen, in denen erhebliche Vorpfändungen vorliegen oder wenn die Bank ihrerseits bereits vorrangige Ansprüche gegen den Zahlungspflichtigen hat. Das ist oft dann der Fall, wenn der Zahlungspflichtige sein Konto bereits überzogen hat. Bei einer Privatperson liegt häufig die Schwierigkeit darin, die Bankverbindung des Zahlungspflichtigen ausfindig zu machen. Auch bei der Kontenpfändung sind unter bestimmten Voraussetzungen die Pfändungsfreibeträge zu beachten.
Arbeitseinkommen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
SCHUFA
Die Kontenpfändung beim Zahlungspflichtigen erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter bei dem zuständigen Gericht beantragt wird. Die Bank des Zahlungspflichtigen wird als Drittschuldnerin in Anspruch genommen. Es wird der Auszahlungsanspruch des Zahlungspflichtigen an seine Bank gepfändet.
Da viele Zahlungspflichtige über ein Girokonto verfügen und oft auch ihre Geldangelegenheiten über ihr Konto abwickeln, handelt es sich bei der Kontenpfändung um eine wichtige und häufig auch erfolgreiche Art der Pfändung.
Sollte der Zahlungspflichtige nicht über ausreichend Geld zur Deckung der Forderung auf seinem Konto verfügen, so ist er oft dennoch darauf bedacht, sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung zu einigen, um diesen zu einer zumindest vorübergehenden Freigabe seines Kontos zu bewegen.
Der Zahlungspflichtige hat ein starkes Interesse an der schnellen Beendigung des Pfändungszustandes, da bei einer Pfändung eine Meldung an die SCHUFA erfolgt, die die Kreditunwürdigkeit des Zahlungspflichtigen zur Folge hat. Außerdem hat die Bank des Zahlungspflichtigen das Recht, die Geschäftsverbindung mit dem Zahlungspflichtigen zu lösen.
Aussichtslos ist die Kontopfändung in den Fällen, in denen erhebliche Vorpfändungen vorliegen oder wenn die Bank ihrerseits bereits vorrangige Ansprüche gegen den Zahlungspflichtigen hat. Das ist oft dann der Fall, wenn der Zahlungspflichtige sein Konto bereits überzogen hat. Bei einer Privatperson liegt häufig die Schwierigkeit darin, die Bankverbindung des Zahlungspflichtigen ausfindig zu machen. Auch bei der Kontenpfändung sind unter bestimmten Voraussetzungen die Pfändungsfreibeträge zu beachten.
Arbeitseinkommen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
SCHUFA









© 2012 Bad Homburger Inkasso