- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
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- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
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- Einzelwertberichtigung (EWB)
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- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
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- Zedent
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- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Juristische Person
Der Begriff „Juristische Person“ bezeichnet eine Vereinigung von mehreren Personen, Sachen oder Personen und Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation, die Kraft gesetzlicher Bestimmung als solche rechtsfähig ist. Unabhängig von ihren natürlichen Mitgliedern kann eine juristische Person Inhaber von Rechten und Pflichten sein.
In einem Gerichtsverfahren kann sie klagen und auch verklagt werden. Allerdings ist nicht jede rechtlich geregelte Organisation auch juristische Person (z. B. OHG und KG).
Zu den juristischen Personen gehören: GmbH, AG, Genossenschaft, KGa. Aktien, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähiger Verein.
Im Rechtsstreit sind auch OHG und KG parteifähig – neuerdings nach BGH-Rechtsprechung auch die GBR (BGB-Gesellschaft) als an sich reine Personengesellschaft. Sie können also als solche klagen und verklagt werden.
Soll sich ein vollstreckbarer Titel auch gegen gesamtschuldnerisch haftende Gesellschafter richten, müssen diese mitverklagt werden.
Gesellschaftsrecht
Natürliche Person
Rechtsfähigkeit
Der Begriff „Juristische Person“ bezeichnet eine Vereinigung von mehreren Personen, Sachen oder Personen und Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation, die Kraft gesetzlicher Bestimmung als solche rechtsfähig ist. Unabhängig von ihren natürlichen Mitgliedern kann eine juristische Person Inhaber von Rechten und Pflichten sein.
In einem Gerichtsverfahren kann sie klagen und auch verklagt werden. Allerdings ist nicht jede rechtlich geregelte Organisation auch juristische Person (z. B. OHG und KG).
Zu den juristischen Personen gehören: GmbH, AG, Genossenschaft, KGa. Aktien, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähiger Verein.
Im Rechtsstreit sind auch OHG und KG parteifähig – neuerdings nach BGH-Rechtsprechung auch die GBR (BGB-Gesellschaft) als an sich reine Personengesellschaft. Sie können also als solche klagen und verklagt werden.
Soll sich ein vollstreckbarer Titel auch gegen gesamtschuldnerisch haftende Gesellschafter richten, müssen diese mitverklagt werden.
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Natürliche Person
Rechtsfähigkeit









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