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- Anwaltszwang
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- Basiszinssatz
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- Zahlungsform
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- Zivilrecht
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- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Insolvenzverwalter
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Zahlungspflichtigen sowie der Besitz über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter übertragen. Der Insolvenzverwalter steht unter Aufsicht des Insolvenzgerichts und des Gläubigerausschusses, falls die Gläubigerversammlung dieses Gremium gewählt hat.
Das vorrangige Aufgabenziel für den Verwalter liegt darin, die Gläubiger zu befriedigen und das insolvente Unternehmen zu sanieren. Er hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Er muss versuchen das Haftungsvermögen zu bereinigen und die Vermögensobjekte bestmöglich zu verwerten oder einen neuen Eigner zu finden.
Mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens ist die Aufgabe des Insolvenzverwalters beendet. Für schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzungen haftet der Insolvenzverwalter.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gerichtlich festgesetzt. Sie bestimmt sich durch Regelsätze nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Insolvenzverfahren
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Zahlungspflichtigen sowie der Besitz über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter übertragen. Der Insolvenzverwalter steht unter Aufsicht des Insolvenzgerichts und des Gläubigerausschusses, falls die Gläubigerversammlung dieses Gremium gewählt hat.
Das vorrangige Aufgabenziel für den Verwalter liegt darin, die Gläubiger zu befriedigen und das insolvente Unternehmen zu sanieren. Er hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Er muss versuchen das Haftungsvermögen zu bereinigen und die Vermögensobjekte bestmöglich zu verwerten oder einen neuen Eigner zu finden.
Mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens ist die Aufgabe des Insolvenzverwalters beendet. Für schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzungen haftet der Insolvenzverwalter.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gerichtlich festgesetzt. Sie bestimmt sich durch Regelsätze nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Insolvenzverfahren









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