Abgetretene Forderung
Abmahnung
Abschlagszahlung
Abschreibung
Absonderungsrecht
Abtretung
Abwehrkosten
Anfechtung
Angebot
Annahme
Anspruch
Anwaltszwang
Arbeitseinkommen
Arrest
Aufrechnung
Aufsicht
Auftrag
Auskunft
Aussonderungsrecht
Automatisiertes Mahnverfahren
Basiszinssatz
Besitz
Beweislast
Bonitätsprüfung
Bundesgerichtshof
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
Bürgschaft
Darlehen
Datenschutz
Debitor
Delkredere
Drittschuldner
Eidesstattliche Versicherung
Eigentum
Eigentumsvorbehalt
Einspruch
Einzelwertberichtigung (EWB)
Erfolglosigkeit
Erfolgshonorar
Erfolgsprovision
Erfüllung
Fakturierung
Fälligkeit
Fiduziarische Abtretung
Forderungsaufstellung
Formelles Recht
Frist
Genehmigung
Gerichtskostengesetz
Gerichtsvollzieher
Gesamtschuldner
Geschäftsbedingungen
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaftsrecht
Gesetzwidrigkeit
Gläubiger
Globalzession
Grundbuchamt (GBA)
Grundschuld
Haftbefehl
Haftung
Haftungsausschluss
Hinterlegung
Hypothek
Insolvenzplan
Insolvenztabelle
Insolvenzverfahren
Insolvenzverschleppung
Insolvenzverwalter
Instanz
Juristische Person
Klageverfahren
Klausel
Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
Konkurs
Kontenpfändung
Kontoführungskosten
Kostenerstattung
Kreditor
Leasing
Lohnpfändung
Mahnbescheid
Mahngericht
Mahnung
Mahnverfahren
Materielles Recht
Mitbürgschaft
Nachlass
Natürliche Person
Nichtigkeit
Oeffentliches Recht
Parteifähigkeit
Partnerschaft
Pfandgläubiger
Pfandhaftung
Pfandrecht
Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
Prozessfähigkeit
Prozessrecht
Ratenzahlungsvereinbarung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Rechtsbehelf
Rechtsfähigkeit
Rechtsgeschäft
Rechtshängigkeit
Rechtskraft
Rechtsmittel
Rechtsnachfolgeklausel
Restforderung
Risikobegrenzungsgesetz
Rückstellungen
Schaden
Schadensersatz
Schadensminderungspflicht
SCHUFA
Schuldanerkenntnis
Schuldenbereinigung
Schuldnerverzeichnis
Schuldnerverzug
Schuldrecht
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
Schuldübernahme
Scoring
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Sicherungshypothek
Sicherungsübereignung
Sittenwidrigkeit
Strafrecht
Streitverfahren
Streitverkündung
Stundung
Taschenpfändung
Titel
Ueberschuldung
Ueberwachungsverfahren
Unpfändbarkeit
Unterwerfungsklausel
Unwirksamkeit
Urkundenprozess
Verbraucherkredit
Vergleich
Verjährung
Versäumnisurteil
Verschwiegenheitsverpflichtung
Verwirkung
Verzug
Vollmacht
Vollstreckbare Ausfertigung
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsorgane
Vollstreckungsschutz
Vollstreckungstitel
Vollziehung
Wertberichtigung
Widerruf
Widerspruch
Willenserklärung
Zahlung
Zahlungsform
Zedent
Zessionar
Zinsen
Zivilrecht
Zustellung
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Insolvenzverfahren

Insolvenz bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit eines Zahlungspflichtigen gegenüber seinem Gläubiger. Sie ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Das Insolvenzverfahren zielt auf die forderungsanteilige Befriedigung aller Gläubiger aus dem noch vorhandenen Vermögen des Insolvenzschuldners - früher Gemeinschuldner - ab. Dies ist gesetzlich in der Insolvenzordnung geregelt. Zur Sicherung der Gläubiger und der geordneten Durchführung des Verfahrens sind keine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen erlaubt.

Früher sprach man von Konkursverfahren. Heute unterscheidet man zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren:

  • Verbraucherinsolvenzverfahren: Gilt für den Bereich, der in § 13 BGB geregelt ist und im Durchführungsfall bei Wohlverhalten zur Restschuldbefreiung führt. Bei der Verbraucherinsolvenz erfolgt die Restschuldbefreiung nach der Wohlverhaltenszeit mit einer Dauer von sechs Jahren, in der das Vermögen und das Einkommen unter Beachtung der Pfändungsfreibeträge des Insolvenzschuldners unter Treuhandverwaltung stehen. In dieser Zeit werden die pfändbaren Anteile des Vermögens verwertet und die Bezüge entsprechend an den Treuhänder überwiesen, der davon die anteilige Schuldentilgung vornimmt.
  • Regelinsolvenzverfahren: Es betrifft in der Regel die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen, die sich aus Rechtsgeschäften zu dem Zweck ergibt, der ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Werden im Regelverfahren in der sog. Insolvenztabelle Forderungen eingetragen, und es kommt zur Beendigung des Verfahrens durch Quotenausschüttung, so ist die festgestellte Forderung durch die Eintragung tituliert und gegebenenfalls nach Abschluss des Verfahrens als Vollstreckungstitel geeignet.
Der Eröffnungsantrag ist in beiden Verfahrensarten an das Insolvenzgericht adressiert und führt nach Prüfung vorliegender Gründe und der Frage, ob eine Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, zur Eröffnung des Verfahrens. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird ein Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ernannt, andernfalls wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen.

Das Insolvenzgericht kann einen Gutachter mit der Prüfung der Eröffnungsfähigkeit beauftragen und zugleich auch mit der Prüfung der Frage, ob Vermögenssicherungsmaßnahmen im Interesse der Gläubiger und ihrer Gleichbehandlung erforderlich sind.

Der Staatsanwaltschaft werden in der Praxis und nach entsprechenden gesetzlichen Vorschriften Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht. Diese hat zu prüfen, ob strafbare Handlungen des Insolvenzschuldners oder der Organe des Insolvenzschuldners bei juristischen Personen, beispielsweise verspätete Anmeldung, vom Zahlungspflichtigen selbst oder von Gläubigern, oder Bankrotthandlungen vorliegen. Mit dem Eröffnungsbeschluss verliert der Insolvenzschuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen; es wird in der Regel auch die Postkontrolle angeordnet. Verstöße gegen das Insolvenzrecht, insbesondere die Verfügung über Vermögensgegenstände, sind durch den Insolvenzverwalter anfechtbar.

  • Aussonderungsrecht: Befinden sich Vermögensgegenstände Dritter, z. B. Leasinggüter, in der sog. Insolvenzmasse, so haben diese einen Anspruch auf Herausgabe, gegebenenfalls gegen Zahlung geschuldeter Forderungen.
  • Absonderungsrecht: Dies trifft z. B. bei Pfandrecht, Sicherungseigentum oder Beschlagnahme durch Zwangsversteigerung zu. Es vermittelt einen Anspruch auf Auskehrung der Verwertungserlöse ohne Beachtung der sog. Quotenzahlung, aber unter Abzug der entstandenen Kosten.
Am Ende des Verfahrens steht die Verteilung der bereinigten Masse nach Quoten, entsprechend der Forderungshöhen, die durch Anmeldung am Verfahren teilgenommen haben, abzüglich der Verfahrenskosten, wie beispielsweise die Vergütung des Insolvenzverwalters, Gerichtskosten und Masseverbindlichkeiten, die der Verwalter begründet hat.

Als weitere Möglichkeit zur Schuldenbereinigung gilt das Insolvenzplanverfahren, welches bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb des Regelinsolvenzverfahrens stattfinden kann. Hier können alle Verfahrensbeteiligte, vergleichbar mit einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren, eine Regulierung aller Schuldverbindlichkeiten durchführen.

Der Insolvenzverwalter erstellt diesen Plan und legt ihn dem Gericht zur Prüfung vor, das wiederum die Stellungnahmen des Gläubigerausschusses des Zahlungspflichtigen einholt. Findet dieser die im Gesetz vorgesehenen Mehrheiten, so wird er verbindlich auch für die „überstimmten“ Gläubiger. Kommt es zur Durchführung und Erfüllung des Vergleichs, so tritt im Ergebnis für den Gemeinschuldner Restschuldbefreiung ein.

Aussonderungsrecht
Absonderungsrecht
Insolvenzplan
Insolvenztabelle
Insolvenzverwalter
Insolvenzverschleppung