- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
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- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
- Konkurs
- Kontenpfändung
- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
- Vergleich
- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Insolvenzverfahren
Insolvenz bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit eines Zahlungspflichtigen gegenüber seinem Gläubiger. Sie ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Das Insolvenzverfahren zielt auf die forderungsanteilige Befriedigung aller Gläubiger aus dem noch vorhandenen Vermögen des Insolvenzschuldners - früher Gemeinschuldner - ab. Dies ist gesetzlich in der Insolvenzordnung geregelt. Zur Sicherung der Gläubiger und der geordneten Durchführung des Verfahrens sind keine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen erlaubt.
Früher sprach man von Konkursverfahren. Heute unterscheidet man zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren:
Das Insolvenzgericht kann einen Gutachter mit der Prüfung der Eröffnungsfähigkeit beauftragen und zugleich auch mit der Prüfung der Frage, ob Vermögenssicherungsmaßnahmen im Interesse der Gläubiger und ihrer Gleichbehandlung erforderlich sind.
Der Staatsanwaltschaft werden in der Praxis und nach entsprechenden gesetzlichen Vorschriften Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht. Diese hat zu prüfen, ob strafbare Handlungen des Insolvenzschuldners oder der Organe des Insolvenzschuldners bei juristischen Personen, beispielsweise verspätete Anmeldung, vom Zahlungspflichtigen selbst oder von Gläubigern, oder Bankrotthandlungen vorliegen. Mit dem Eröffnungsbeschluss verliert der Insolvenzschuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen; es wird in der Regel auch die Postkontrolle angeordnet. Verstöße gegen das Insolvenzrecht, insbesondere die Verfügung über Vermögensgegenstände, sind durch den Insolvenzverwalter anfechtbar.
Als weitere Möglichkeit zur Schuldenbereinigung gilt das Insolvenzplanverfahren, welches bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb des Regelinsolvenzverfahrens stattfinden kann. Hier können alle Verfahrensbeteiligte, vergleichbar mit einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren, eine Regulierung aller Schuldverbindlichkeiten durchführen.
Der Insolvenzverwalter erstellt diesen Plan und legt ihn dem Gericht zur Prüfung vor, das wiederum die Stellungnahmen des Gläubigerausschusses des Zahlungspflichtigen einholt. Findet dieser die im Gesetz vorgesehenen Mehrheiten, so wird er verbindlich auch für die „überstimmten“ Gläubiger. Kommt es zur Durchführung und Erfüllung des Vergleichs, so tritt im Ergebnis für den Gemeinschuldner Restschuldbefreiung ein.
Aussonderungsrecht
Absonderungsrecht
Insolvenzplan
Insolvenztabelle
Insolvenzverwalter
Insolvenzverschleppung
Insolvenz bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit eines Zahlungspflichtigen gegenüber seinem Gläubiger. Sie ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Das Insolvenzverfahren zielt auf die forderungsanteilige Befriedigung aller Gläubiger aus dem noch vorhandenen Vermögen des Insolvenzschuldners - früher Gemeinschuldner - ab. Dies ist gesetzlich in der Insolvenzordnung geregelt. Zur Sicherung der Gläubiger und der geordneten Durchführung des Verfahrens sind keine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen erlaubt.
Früher sprach man von Konkursverfahren. Heute unterscheidet man zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren:
- Verbraucherinsolvenzverfahren: Gilt für den Bereich, der in § 13 BGB geregelt ist und im Durchführungsfall bei Wohlverhalten zur Restschuldbefreiung führt. Bei der Verbraucherinsolvenz erfolgt die Restschuldbefreiung nach der Wohlverhaltenszeit mit einer Dauer von sechs Jahren, in der das Vermögen und das Einkommen unter Beachtung der Pfändungsfreibeträge des Insolvenzschuldners unter Treuhandverwaltung stehen. In dieser Zeit werden die pfändbaren Anteile des Vermögens verwertet und die Bezüge entsprechend an den Treuhänder überwiesen, der davon die anteilige Schuldentilgung vornimmt.
- Regelinsolvenzverfahren: Es betrifft in der Regel die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen, die sich aus Rechtsgeschäften zu dem Zweck ergibt, der ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Werden im Regelverfahren in der sog. Insolvenztabelle Forderungen eingetragen, und es kommt zur Beendigung des Verfahrens durch Quotenausschüttung, so ist die festgestellte Forderung durch die Eintragung tituliert und gegebenenfalls nach Abschluss des Verfahrens als Vollstreckungstitel geeignet.
Das Insolvenzgericht kann einen Gutachter mit der Prüfung der Eröffnungsfähigkeit beauftragen und zugleich auch mit der Prüfung der Frage, ob Vermögenssicherungsmaßnahmen im Interesse der Gläubiger und ihrer Gleichbehandlung erforderlich sind.
Der Staatsanwaltschaft werden in der Praxis und nach entsprechenden gesetzlichen Vorschriften Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht. Diese hat zu prüfen, ob strafbare Handlungen des Insolvenzschuldners oder der Organe des Insolvenzschuldners bei juristischen Personen, beispielsweise verspätete Anmeldung, vom Zahlungspflichtigen selbst oder von Gläubigern, oder Bankrotthandlungen vorliegen. Mit dem Eröffnungsbeschluss verliert der Insolvenzschuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen; es wird in der Regel auch die Postkontrolle angeordnet. Verstöße gegen das Insolvenzrecht, insbesondere die Verfügung über Vermögensgegenstände, sind durch den Insolvenzverwalter anfechtbar.
- Aussonderungsrecht: Befinden sich Vermögensgegenstände Dritter, z. B. Leasinggüter, in der sog. Insolvenzmasse, so haben diese einen Anspruch auf Herausgabe, gegebenenfalls gegen Zahlung geschuldeter Forderungen.
- Absonderungsrecht: Dies trifft z. B. bei Pfandrecht, Sicherungseigentum oder Beschlagnahme durch Zwangsversteigerung zu. Es vermittelt einen Anspruch auf Auskehrung der Verwertungserlöse ohne Beachtung der sog. Quotenzahlung, aber unter Abzug der entstandenen Kosten.
Als weitere Möglichkeit zur Schuldenbereinigung gilt das Insolvenzplanverfahren, welches bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb des Regelinsolvenzverfahrens stattfinden kann. Hier können alle Verfahrensbeteiligte, vergleichbar mit einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren, eine Regulierung aller Schuldverbindlichkeiten durchführen.
Der Insolvenzverwalter erstellt diesen Plan und legt ihn dem Gericht zur Prüfung vor, das wiederum die Stellungnahmen des Gläubigerausschusses des Zahlungspflichtigen einholt. Findet dieser die im Gesetz vorgesehenen Mehrheiten, so wird er verbindlich auch für die „überstimmten“ Gläubiger. Kommt es zur Durchführung und Erfüllung des Vergleichs, so tritt im Ergebnis für den Gemeinschuldner Restschuldbefreiung ein.
Aussonderungsrecht
Absonderungsrecht
Insolvenzplan
Insolvenztabelle
Insolvenzverwalter
Insolvenzverschleppung









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