Abgetretene Forderung
Abmahnung
Abschlagszahlung
Abschreibung
Absonderungsrecht
Abtretung
Abwehrkosten
Anfechtung
Angebot
Annahme
Anspruch
Anwaltszwang
Arbeitseinkommen
Arrest
Aufrechnung
Aufsicht
Auftrag
Auskunft
Aussonderungsrecht
Automatisiertes Mahnverfahren
Basiszinssatz
Besitz
Beweislast
Bonitätsprüfung
Bundesgerichtshof
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
Bürgschaft
Darlehen
Datenschutz
Debitor
Delkredere
Drittschuldner
Eidesstattliche Versicherung
Eigentum
Eigentumsvorbehalt
Einspruch
Einzelwertberichtigung (EWB)
Erfolglosigkeit
Erfolgshonorar
Erfolgsprovision
Erfüllung
Fakturierung
Fälligkeit
Fiduziarische Abtretung
Forderungsaufstellung
Formelles Recht
Frist
Genehmigung
Gerichtskostengesetz
Gerichtsvollzieher
Gesamtschuldner
Geschäftsbedingungen
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaftsrecht
Gesetzwidrigkeit
Gläubiger
Globalzession
Grundbuchamt (GBA)
Grundschuld
Haftbefehl
Haftung
Haftungsausschluss
Hinterlegung
Hypothek
Insolvenzplan
Insolvenztabelle
Insolvenzverfahren
Insolvenzverschleppung
Insolvenzverwalter
Instanz
Juristische Person
Klageverfahren
Klausel
Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
Konkurs
Kontenpfändung
Kontoführungskosten
Kostenerstattung
Kreditor
Leasing
Lohnpfändung
Mahnbescheid
Mahngericht
Mahnung
Mahnverfahren
Materielles Recht
Mitbürgschaft
Nachlass
Natürliche Person
Nichtigkeit
Oeffentliches Recht
Parteifähigkeit
Partnerschaft
Pfandgläubiger
Pfandhaftung
Pfandrecht
Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
Prozessfähigkeit
Prozessrecht
Ratenzahlungsvereinbarung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Rechtsbehelf
Rechtsfähigkeit
Rechtsgeschäft
Rechtshängigkeit
Rechtskraft
Rechtsmittel
Rechtsnachfolgeklausel
Restforderung
Risikobegrenzungsgesetz
Rückstellungen
Schaden
Schadensersatz
Schadensminderungspflicht
SCHUFA
Schuldanerkenntnis
Schuldenbereinigung
Schuldnerverzeichnis
Schuldnerverzug
Schuldrecht
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
Schuldübernahme
Scoring
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Sicherungshypothek
Sicherungsübereignung
Sittenwidrigkeit
Strafrecht
Streitverfahren
Streitverkündung
Stundung
Taschenpfändung
Titel
Ueberschuldung
Ueberwachungsverfahren
Unpfändbarkeit
Unterwerfungsklausel
Unwirksamkeit
Urkundenprozess
Verbraucherkredit
Vergleich
Verjährung
Versäumnisurteil
Verschwiegenheitsverpflichtung
Verwirkung
Verzug
Vollmacht
Vollstreckbare Ausfertigung
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsorgane
Vollstreckungsschutz
Vollstreckungstitel
Vollziehung
Wertberichtigung
Widerruf
Widerspruch
Willenserklärung
Zahlung
Zahlungsform
Zedent
Zessionar
Zinsen
Zivilrecht
Zustellung
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Insolvenzplan

In einem Insolvenzplan können – mitunter abweichend von den gesetzlichen Vorschriften – die Modalitäten der Befriedigung der Gläubiger und der Verwertung der Insolvenzmasse geregelt werden. Dieser hat seine Hauptfunktion darin, Möglichkeiten und Konsequenzen einer Sanierung darzustellen. Die Initiative dazu kann vom Insolvenzverwalter, vom Zahlungspflichtigen oder von der Gläubigerversammlung ausgehen.

Der Insolvenzplan teilt sich in die folgenden zwei Teile auf:

  • Darstellender Teil des Insolvenplans: Hier werden die Ziele und die Maßnahmen beschrieben, die bereits getroffen oder noch zu treffen sind, um diese Ziele zu erreichen. Kernstück des darstellenden Teils ist die alternative zahlenmäßige Darstellung des voraussichtlichen wirtschaftlichen Ergebnisses bei Zerschlagung des Unternehmens, Verkauf des Unternehmens oder seiner Teile und bei Sanierung des zahlungspflichtigen Unternehmens.
  • Gestaltender Teil des Insolvenzplans: Dieser enthält die Änderungen der Rechtsstellung der beteiligten Gläubiger, insbesondere die vorgesehenen Beschränkungen der Gläubigerrechte. Über den Insolvenzplan hinaus stimmen die Gläubiger in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin ab. Nehmen diese den Insolvenzplan an, stimmt der Zahlungspflichtige zu und bestätigt das Gericht den Plan, treten die im gestaltenden Teil des Plans festgelegten Wirkungen ein. Nach § 258 Abs.1 InsO hat das Insolvenzgericht die Aufhebung des Verfahrens zu beschließen, nachdem der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt worden ist und der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten berichtigt hat.
Insolvenzverfahren