- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
- Konkurs
- Kontenpfändung
- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
- Vergleich
- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Grundschuld
Die Grundschuld ist das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht, die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern.
Die Grundschuld wird als dingliches Recht in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht akzessorisch, sondern abstrakt.
Grundschulden bestehen als Rechte auch ohne zugrunde liegende Forderung; Hypotheken werden ohne diese zu Eigentümergrundschulden, über die der Eigentümer frei verfügen kann. (z. B. zur Sicherung neu aufgenommener Kredite). Es kann bei Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aufgrund der notariellen Urkunde und der Eintragung im Grundbuch die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betrieben werden, ansonsten nur aufgrund einer Klage auf Duldung der Vollstreckung. Die Urkunde ist zugleich auch mit einem Schuldanerkenntnis versehen. Es besteht im Grundbuch formstrenges Rangfolgeverhältnis; bei der Erlösverteilung erhalten die früher eingetragenen Rechte zunächst entsprechend ihrer Valutierung einen Erlösanteil, die gleichzeitig eingetragenen werden insoweit gleichrangig behandelt, so dass es notfalls zur hälftigen Erlösaufteilung kommt. Maßgeblich für den Anteil am Erlös ist neben dem Rang auch die Valutierung.
Grundbuchamt (GBA)
Zwangsversteigerung
Zwangsvollstreckung
Die Grundschuld ist das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht, die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern.
Die Grundschuld wird als dingliches Recht in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht akzessorisch, sondern abstrakt.
Grundschulden bestehen als Rechte auch ohne zugrunde liegende Forderung; Hypotheken werden ohne diese zu Eigentümergrundschulden, über die der Eigentümer frei verfügen kann. (z. B. zur Sicherung neu aufgenommener Kredite). Es kann bei Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aufgrund der notariellen Urkunde und der Eintragung im Grundbuch die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betrieben werden, ansonsten nur aufgrund einer Klage auf Duldung der Vollstreckung. Die Urkunde ist zugleich auch mit einem Schuldanerkenntnis versehen. Es besteht im Grundbuch formstrenges Rangfolgeverhältnis; bei der Erlösverteilung erhalten die früher eingetragenen Rechte zunächst entsprechend ihrer Valutierung einen Erlösanteil, die gleichzeitig eingetragenen werden insoweit gleichrangig behandelt, so dass es notfalls zur hälftigen Erlösaufteilung kommt. Maßgeblich für den Anteil am Erlös ist neben dem Rang auch die Valutierung.
Grundbuchamt (GBA)
Zwangsversteigerung
Zwangsvollstreckung









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