- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
- Konkurs
- Kontenpfändung
- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
- Vergleich
- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Geschäftsfähigkeit
Geschäftstätigkeit ist die Fähigkeit, selbst wirksame Rechtsgeschäfte (v. a. Verträge) abzuschließen; sie ist aber auch bedeutsam bei sog. einseitigen Rechtsgeschäften
(z. B. Kündigung).
Mit der Volljährigkeit tritt auch in der Regel die volle Geschäftsfähigkeit ein. Minderjährige zwischen dem 7. und der Vollendung des 18. Lebensjahres sind beschränkt geschäftsfähig und können rechtlich für sie nicht nachteilige Geschäfte ohne Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter (in der Regel Eltern) abschließen. Geschäfte, durch die sie selbst Verpflichtungen übernehmen, sind nur wirksam, wenn die gesetzlichen Vertreter sie für sie abgeschlossen oder genehmigt haben. Liegt eine Genehmigung und Mitwirkung nicht vor, so sind die Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam und werden erst wirksam durch die Genehmigung oder endgültig unwirksam durch die erklärte Verweigerung.
Vor Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder ausnahmslos geschäftsunfähig.
Genehmigung
Prozessfähigkeit
Rechtsfähigkeit
Geschäftstätigkeit ist die Fähigkeit, selbst wirksame Rechtsgeschäfte (v. a. Verträge) abzuschließen; sie ist aber auch bedeutsam bei sog. einseitigen Rechtsgeschäften
(z. B. Kündigung).
Mit der Volljährigkeit tritt auch in der Regel die volle Geschäftsfähigkeit ein. Minderjährige zwischen dem 7. und der Vollendung des 18. Lebensjahres sind beschränkt geschäftsfähig und können rechtlich für sie nicht nachteilige Geschäfte ohne Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter (in der Regel Eltern) abschließen. Geschäfte, durch die sie selbst Verpflichtungen übernehmen, sind nur wirksam, wenn die gesetzlichen Vertreter sie für sie abgeschlossen oder genehmigt haben. Liegt eine Genehmigung und Mitwirkung nicht vor, so sind die Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam und werden erst wirksam durch die Genehmigung oder endgültig unwirksam durch die erklärte Verweigerung.
Vor Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder ausnahmslos geschäftsunfähig.
Genehmigung
Prozessfähigkeit
Rechtsfähigkeit









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