- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
- Konkurs
- Kontenpfändung
- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
- Sittenwidrigkeit
- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
- Vergleich
- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Fiduziarische Abtretung
Bei der fiduziarischen ("treuhänderischen") Zession, Abtretung der Forderung zum Inkasso oder zur Sicherung, wird das Vollrecht vom Fiduzianten auf den Fiduziar übertragen, jedoch unter der einschränkenden Vereinbarung, dass die Forderung nur vertragsgemäß verwendet werden darf. Dritten gegenüber macht die fiduziarische Zession den Fiduziar zum unbeschränkten Inhaber des Rechts und Gläubiger der Forderung. Wirtschaftlich, und damit auch steuerlich betrachtet, bleibt die Forderung intern im Vermögen des Zedenten, der sie mit gleichzeitiger Ermächtigung zur Einziehung im eigenen Namen auf den Zessionar (Treuhänder) überträgt. Dieser ist klageberechtigt (aktivlegitimiert), der Zedent erst nach Rückübertragung der Forderung.
Die fiduziarische Abtretung wird häufig angewendet zwischen Gläubiger (Fiduziant) und Inkassounternehmen (Fiduziar) mit der Zweckbindung des Forderungseinzuges.
Abtretung
Treuhand-Inkasso
Bei der fiduziarischen ("treuhänderischen") Zession, Abtretung der Forderung zum Inkasso oder zur Sicherung, wird das Vollrecht vom Fiduzianten auf den Fiduziar übertragen, jedoch unter der einschränkenden Vereinbarung, dass die Forderung nur vertragsgemäß verwendet werden darf. Dritten gegenüber macht die fiduziarische Zession den Fiduziar zum unbeschränkten Inhaber des Rechts und Gläubiger der Forderung. Wirtschaftlich, und damit auch steuerlich betrachtet, bleibt die Forderung intern im Vermögen des Zedenten, der sie mit gleichzeitiger Ermächtigung zur Einziehung im eigenen Namen auf den Zessionar (Treuhänder) überträgt. Dieser ist klageberechtigt (aktivlegitimiert), der Zedent erst nach Rückübertragung der Forderung.
Die fiduziarische Abtretung wird häufig angewendet zwischen Gläubiger (Fiduziant) und Inkassounternehmen (Fiduziar) mit der Zweckbindung des Forderungseinzuges.
Abtretung
Treuhand-Inkasso









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