- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
- Erfolglosigkeit
- Erfolgshonorar
- Erfolgsprovision
- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
- Gerichtsvollzieher
- Gesamtschuldner
- Geschäftsbedingungen
- Geschäftsfähigkeit
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzwidrigkeit
- Gläubiger
- Globalzession
- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
- Konkurs
- Kontenpfändung
- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
- Pfandhaftung
- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäft
- Rechtshängigkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Rechtsnachfolgeklausel
- Restforderung
- Risikobegrenzungsgesetz
- Rückstellungen
- Schaden
- Schadensersatz
- Schadensminderungspflicht
- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
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- Strafrecht
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- Streitverkündung
- Stundung
- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
- Vergleich
- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Eidesstattliche Versicherung
Die Eidesstattliche Versicherung wird seitens des Zahlungspflichtigen vor dem Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers abgegeben. Die Vermögensoffenbarung erfolgt durch die Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses mit der vor dem Gerichtsvollzieher abzugebenden eidesstattlichen Erklärung, dass das Vermögensverzeichnis vollständig und richtig ist.
Ein Zahlungspflichtiger ist zur Eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn Unpfändbarkeit durch den Gerichtsvollzieher festgestellt worden ist. Sie hat den Zweck in Erfahrung zu bringen, ob es noch Vermögenswerte gibt, in die vollstreckt werden kann. Es ist die Richtigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern; bei falscher Eidesstattlicher Versicherung liegt eine Straftat vor. Der beantragende Gläubiger, aber auch alle anderen, können die Ausfertigung eines Protokolls vom Gerichtsvollzieher gegen Kostenerstattung verlangen.
Sie dient auch als Mittel der Glaubhaftmachung z. B. im Arrest-Verfahren und dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sind die in ihr enthaltenen Tatsachenangaben vorsätzlich oder fahrlässig falsch, so liegen strafbare Handlungen vor.
Arrest
Haftbefehl
Kombiauftrag
Schuldnerverzeichnis
Strafrecht
Zwangsvollstreckung
Die Eidesstattliche Versicherung wird seitens des Zahlungspflichtigen vor dem Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers abgegeben. Die Vermögensoffenbarung erfolgt durch die Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses mit der vor dem Gerichtsvollzieher abzugebenden eidesstattlichen Erklärung, dass das Vermögensverzeichnis vollständig und richtig ist.
Ein Zahlungspflichtiger ist zur Eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn Unpfändbarkeit durch den Gerichtsvollzieher festgestellt worden ist. Sie hat den Zweck in Erfahrung zu bringen, ob es noch Vermögenswerte gibt, in die vollstreckt werden kann. Es ist die Richtigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern; bei falscher Eidesstattlicher Versicherung liegt eine Straftat vor. Der beantragende Gläubiger, aber auch alle anderen, können die Ausfertigung eines Protokolls vom Gerichtsvollzieher gegen Kostenerstattung verlangen.
Sie dient auch als Mittel der Glaubhaftmachung z. B. im Arrest-Verfahren und dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sind die in ihr enthaltenen Tatsachenangaben vorsätzlich oder fahrlässig falsch, so liegen strafbare Handlungen vor.
Arrest
Haftbefehl
Kombiauftrag
Schuldnerverzeichnis
Strafrecht
Zwangsvollstreckung









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