- Abgetretene Forderung
- Abmahnung
- Abschlagszahlung
- Abschreibung
- Absonderungsrecht
- Abtretung
- Abwehrkosten
- Anfechtung
- Angebot
- Annahme
- Anspruch
- Anwaltszwang
- Arbeitseinkommen
- Arrest
- Aufrechnung
- Aufsicht
- Auftrag
- Auskunft
- Aussonderungsrecht
- Automatisiertes Mahnverfahren
- Basiszinssatz
- Besitz
- Beweislast
- Bonitätsprüfung
- Bundesgerichtshof
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen (BDIU)
- Bürgschaft
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigentum
- Eigentumsvorbehalt
- Einspruch
- Einzelwertberichtigung (EWB)
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- Erfolgshonorar
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- Erfüllung
- Genehmigung
- Gerichtskostengesetz
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- Gesetzwidrigkeit
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- Grundbuchamt (GBA)
- Grundschuld
- Klageverfahren
- Klausel
- Kombiauftrag an Gerichtsvollzieher
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- Kontoführungskosten
- Kostenerstattung
- Kreditor
- Parteifähigkeit
- Partnerschaft
- Pfandgläubiger
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- Pfandrecht
- Pfändung
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)
- Prozessfähigkeit
- Prozessrecht
- Ratenzahlungsvereinbarung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsbehelf
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- Rechtsgeschäft
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- Rechtskraft
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- Rechtsnachfolgeklausel
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- SCHUFA
- Schuldanerkenntnis
- Schuldenbereinigung
- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzug
- Schuldrecht
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)
- Schuldübernahme
- Scoring
- Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Sicherungshypothek
- Sicherungsübereignung
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- Strafrecht
- Streitverfahren
- Streitverkündung
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- Ueberschuldung
- Ueberwachungsverfahren
- Unpfändbarkeit
- Unterwerfungsklausel
- Unwirksamkeit
- Urkundenprozess
- Verbraucherkredit
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- Verjährung
- Versäumnisurteil
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Verwirkung
- Verzug
- Vollmacht
- Vollstreckbare Ausfertigung
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckungsgericht
- Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsschutz
- Vollstreckungstitel
- Vollziehung
- Zahlung
- Zahlungsform
- Zedent
- Zessionar
- Zinsen
- Zivilrecht
- Zustellung
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen
Auftrag
Bei einem Auftrag handelt es sich allgemein um eine Aufforderung an eine andere Person, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Rechtlich handelt es sich bei einem Auftrag um ein Rechtsgeschäft (Vertrag), mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, unentgeltlich ein Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erhält der Beauftragte keine Vergütung, wohl aber den Ersatz für seine angemessenen Aufwendungen. Der Beauftragte ist verpflichtet, das durch den Auftrag Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben.
Der Begriff „Auftrag“ wird in der rechtlichen Umgangssprache für eine Reihe von Vertragstypen benutzt, so für den Dienstvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Mandat bei Rechtsanwälten und Steuerberatern und ist zu unterscheiden von dem Begriff „Vollmacht“.
Handelt jemand im vermeintlichen Auftrag eines anderen, so spricht man von „Geschäftsführung ohne Auftrag“; es gelten analog die Auftragsbestimmunen, wenn davon auszugehen ist, dass die Auftragsausführung im vermuteten Interesse des Dritten liegt.
Auskunft
Vollmacht
Bei einem Auftrag handelt es sich allgemein um eine Aufforderung an eine andere Person, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Rechtlich handelt es sich bei einem Auftrag um ein Rechtsgeschäft (Vertrag), mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, unentgeltlich ein Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erhält der Beauftragte keine Vergütung, wohl aber den Ersatz für seine angemessenen Aufwendungen. Der Beauftragte ist verpflichtet, das durch den Auftrag Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben.
Der Begriff „Auftrag“ wird in der rechtlichen Umgangssprache für eine Reihe von Vertragstypen benutzt, so für den Dienstvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Mandat bei Rechtsanwälten und Steuerberatern und ist zu unterscheiden von dem Begriff „Vollmacht“.
Handelt jemand im vermeintlichen Auftrag eines anderen, so spricht man von „Geschäftsführung ohne Auftrag“; es gelten analog die Auftragsbestimmunen, wenn davon auszugehen ist, dass die Auftragsausführung im vermuteten Interesse des Dritten liegt.
Auskunft
Vollmacht









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